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Die Neufassung berücksichtigt:
- die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018),
- den nach seinem Artikel 39 am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),
- den nach seinem Artikel 17 Abs. 1 am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715).
§ 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
(1) 1Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 bis 4 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr.1 bis 9 und 11 bis 22 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. 2Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften, die begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 bis 3a vornehmen, tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
(2) 1Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990. 2Bei Investitionen im Sinne der §§ 3 bis 4 gehört zum Fördergebiet nicht der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.
§ 2 Betriebliche Investitionen
(1) 1Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)
1. |
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, |
2. |
in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben, |
3. |
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden und |
4. |
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. |
2Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. 3Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren.
(2) 1Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirtschaftsgüter:
1. |
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben. 2Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
a) |
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken, |
b) |
Betriebe der Forschung und Entwicklung, |
c) |
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung, |
d) |
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung, |
e) |
Ingenieurbüros für technische Fachplanung, |
f) |
Büros für Industrie-Design, |
g) |
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung, |
h) |
Betriebe der Werbung und |
i) |
Betriebe des fotografischen Gewerbes. |
3Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb; |
2. |
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums ausschließlich kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks dienen. 2Betriebe des Handwerks sind die Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind. 3Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen; |
3. |
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums in kleinen und mittleren Betrieben des Groß- oder Einzelhandels und in Betriebsstätten des Groß- oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. 2Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen. 3Eine Betriebsstätte liegt in der Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht. |
2Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bu...