(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen
2. |
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; |
4. |
die Änderung der Rechtsform; |
5. |
die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 11 vorgesehenen Schwellen; |
7. |
die Einstellung des Geschäftsbetriebes; |
8. |
die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der Kapitalanlagegesellschaft herbeizuführen; |
10. |
die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalanlagegesellschaft. |
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen
1. |
den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung, |
2. |
die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und |
3. |
die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung. |
(3) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Tatsachen anzuzeigen.
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