(1) 1Die Bezeichnung "Kapitalanlagegesellschaft", "Investmentvermögen",[1] "Investmentfonds" oder "Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, darf in der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften, von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes geführt werden. 2Die Bezeichnung "Investmentfonds" darf auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile an Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen.
(2) Die Bezeichnung "Investmentaktiengesellschaft" darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a[2] [Bis 27.12.2007: §§ 96 bis 111] geführt werden.
(3) 1EU-Investmentgesellschaften[3] [Bis 30.06.2011: Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem Sitzstaat führen. 2Die Bundesanstalt kann einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht.
(4) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
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