(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind. 2Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten einschließlich deren Berechnung. 3Die Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist im [Bis 30.06.2011: ausführlichen] Verkaufsprospekt darzustellen.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und in den wesentlichen Anlegerinformationen eine Gesamtkostenquote aus. 2Im Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. 3Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres basiert. 4Sie umfasst sämtliche vom Sondervermögen im Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens und wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter der Bezeichnung "laufende Kosten" nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1) zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. 5Sofern in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1 Nr. 1 und 2 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.
Vom 28.12.2007 bis 30.06.2011:
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und im vereinfachten Verkaufsprospekt eine Gesamtkostenquote aus. 2Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. 3Die Gesamtkostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung zulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten mit Ausnahme der Nebenkosten des Erwerbs und der Kosten der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Transaktionskosten) zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. 4Sofern in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1 Nr. 1 und 2 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und im vereinfachten Verkaufsprospekt eine Gesamtkostenquote aus. 2Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. 3Die Gesamtkostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung zulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. 4Sofern in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.
(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im [Bis 30.06.2011: ausführlichen] Verkaufsprospekt zu erläutern, dass Transaktionskosten aus dem Fondsvermögen gezahlt werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, [Bis 27.12.2007: nach Anhörung der Deutschen Bundesbank] durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen. 2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(4) 1Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütungen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotban...