Leitsatz
Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist.
Normenkette
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH; ihr Stammkapital (… EUR) wurde von der alleinigen Gesellschafterin B i.H.v. … EUR durch Einbringung eines 100%igen Geschäftsanteils an der … GmbH sowie i.H.v. … EUR durch Bareinlage erbracht.
Im Zuge der Gründung der Klägerin war unter anderem thematisiert worden, wie eine für erforderlich erachtete Kapitalerhöhung bei der einzubringenden GmbH-Beteiligung erfolgen könnte. Hierzu war am 11.8.2008 in der Kanzlei des steuerlichen Beraters (C) ein Aktenvermerk gefertigt worden:
“[…] Die … GmbH soll in die neu zu gründende [Klägerin] eingebracht werden. Die … GmbH hat ein Stammkapital in Höhe von € …, die [Klägerin] soll durch Sacheinlage der Anteile an der … GmbH in Höhe von € … und durch Bareinlage in Höhe von € … gegründet werden. … Gleichzeitig möchte Frau [B] das Stammkapital der … GmbH von € … um € … auf € … erhöhen. … In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, in welcher Reihenfolge die Kapitalerhöhung bezogen auf die Umstrukturierung durchgeführt wird: …
1. Die Kapitalerhöhung wird vor der Einbringung durch die Gesellschafterin Frau [B] durchgeführt. Es erfolgt eine Einzahlung in Höhe von € … von [B] privat, ihre Anschaffungskosten (§ 17 EStG) erhöhen sich entsprechend. Die Kapitalerhöhung findet aufschiebend bedingt statt. Da … hierin ein haftungsrechtliches Problem sieht, haben wir uns gegen diese Vorgehensweise entschieden. …
2. Es werden zuerst die Anteile an der … GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von € … in die [Klägerin] eingebracht. Nach Eintragung der [Klägerin] wird das Kapital der … GmbH auf € … erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch die [Klägerin], indem diese mit € … in bar und € … Sacheinlage gegründet wird, ihr somit liquide Mittel in Höhe von € … zur Verfügung stehen. …
Nach Rücksprache mit Frau [B] soll die zweite Variante durchgeführt werden.”
Die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH wurde am ….12.2008 beschlossen. Der Vorgang war vonseiten der GmbH maßgeblich von einem ihrer Mitarbeiter (M) sowie durch C vorbereitet worden. Insofern hatte C einen Entwurf für den zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss erstellt, den er zunächst am 25.11.2008 per E‐Mail der GmbH übersandte. Der Entwurf lautete auszugsweise wie folgt:
“[…] Es wird festgestellt, dass in dieser ordentlichen Gesellschafterversammlung das Gesellschafterkapital vollständig vertreten ist, nämlich durch Gesellschafter [Klägerin] (100 % der Anteile am Gesellschafterkapital). …
Unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften wird eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Folgende Punkte wurden abgehandelt:
Das Stammkapital wird durch eine Bareinlage in Höhe von … € von … € auf … € erhöht. […].”
B leitete den Entwurf am 2.12.2008 per E‐Mail an M weiter. Dieser vereinbarte daraufhin einen Beurkundungstermin für den 9.12.2008. Am 3.12.2008 übersandte er den oben genannten Entwurf per E‐Mail an das Notarbüro. Aufgrund eines durch einen Notfall erforderlich gewordenen mehrtägigen Krankenhausaufenthalts der B konnte diese den Termin am 9.12.2008 nicht einhalten. Die Beurkundung wurde daher auf den Tag ihrer Krankenhausentlassung verlegt. Vor dem Beurkundungstermin gab es keinen weiteren Kontakt mit dem Notarbüro; weder wurde der Beschlussinhalt weitergehend abgestimmt noch wurden seitens des Notarbüros vorab schriftliche Entwürfe des zu beurkundenden Beschlusses zur Verfügung gestellt. In der notariellen Urkunde über die Beschlussfassung heißt es:
“… erschien heute: …
Frau [B], …, handelnd wie folgt: …
1. als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der [Klägerin] …
2. im eigenen Namen …
Dieselbe erklärte: …
Die Beteiligte zu 1), die [Klägerin], ist alleinige Gesellschafterin der […] GmbH […], deren Stammkapital insgesamt … € […] beträgt. … Unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften der Ankündigung und Einberufung halten die Beteiligten hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ab und beschließen folgendes: …
1. Das Stammkapital der Gesellschaft wird von … € […] um … € […] auf … € […] erhöht. …
Es wird ein neuer Geschäftsanteil zum Nennbetrag von … € […] gebildet. …
2. Der neue Geschäftsanteil wird zum Nennwert ausgegeben und ist in Geld zu erbringen. …
3. Die Erschienene zu 2), Frau [B], wird zur Übernahme des Geschäftsanteils in Höhe von … € […] zugelassen. …
Hierzu erklärt die Erschienene zu 2), dass sie den neuen Geschäftsanteil übernimmt. …”
Die Klägerin bilanzierte in der Folge beide Geschäftsanteile an der GmbH in ihrem Anlagevermögen. Sämt...