Dipl.-Betriebsw. Tobias Junker-Jäger
Kurzbeschreibung
Diese Checkliste zeigt alle Prüfschritte, die bei der Jahresabschlussbearbeitung speziell bei der Gewinn- und Verlustrechnung abgearbeitet werden müssen. Sie hilft, die Arbeiten zu dokumentieren und daher ist auch sicheres Delegieren auf Mitarbeiter möglich.
Einführung
Allgemein:
Jeder Praktiker weiß nur zu gut, wie wichtig reibungslose Arbeitsabläufe im Jahresabschlussbereich sind. In der Regel besteht ein enormer Zeitdruck, die Arbeiten neben dem Tagesgeschäft erfolgreich zu erledigen bzw. zu beenden. Hinzu kommen eine Vielzahl von Änderungsgesetzen und Verwaltungsanweisungen oder die im Regelfall die Steuerbilanz betreffenden Jahressteuergesetze, die zu immer neuen Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz führen.
Diese allgemein verwendbare Jahresabschluss-Checkliste auf neuestem Rechtsstand bietet dem Praktiker einen aktuellen Überblick über alle bei der Jahresabschlusserstellung zu beachtenden Regelungen. Sie hilft nicht nur, die Arbeitsabläufe zu beschleunigen, sondern auch das Bearbeiten einzelner Aufgabenbereiche auf verschiedene Mitarbeiter zu delegieren, ohne einen Qualitätsverlust befürchten zu müssen.
Praxisorientierte Fragestellungen zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gewährleisten ein effektives, sicheres und zeitsparendes Arbeiten. Mehr Hintergrundwissen vermitteln ergänzende Querverweise zu Urteilen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte, zu Verlautbarungen der Finanzverwaltung, zu Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), welche die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu Rechnungslegungsfragen erläutern, sowie zu weiterführender Literatur.
Grundlage für die Checklisten 2019:
Seit der Einführung des im Jahr 2015 in Kraft getretenen Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist der deutsche Gesetzgeber äußerst sparsam mit weiteren Veränderungen im deutschen Handelsrecht sowie auch dem deutschen Bilanzsteuerrecht umgegangen. Dies wird sich nach aktuellem Rechtsstand auch für die Jahresabschlusserstellung 2019 nicht verändern.
Die nachfolgenden Checklisten wurden bzgl. der wenigen Rechtsänderungen und aktueller Rechtsprechung überarbeitet und ergänzt.
Der Autor: |
Dipl.-Betriebswirt Tobias Junker-Jäger, Steuerberater, Leber & Jäger Steuerberatung PartGmbB |
Die vollständige Serie der Jahresabschluss-Checklisten |
Hinweis: Jahresabschluss-Checkliste 2019, Allgemein, Vorarbeiten Jahresabschluss-Checkliste 2019, Allgemein, Anlagevermögen Jahresabschluss-Checkliste 2019, Allgemein, Passivseite Jahresabschluss-Checkliste 2019, Allgemein, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten Jahresabschluss-Checkliste 2019, Allgemein, Steuerliche Besonderheiten Jahresabschluss-Checkliste 2019, Personengesellschaften Jahresabschluss-Checkliste 2019, Kapitalgesellschaften, Handelsbilanz Jahresabschluss-Checkliste 2019, Kapitalgesellschaften, Steuerbilanz |
Jahresabschluss-Checkliste 2019, Allgemein, Gewinn- und Verlustrechnung
Praxis-Checkliste: Umsatzerlöse |
1. Wurde beachtet, dass für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, die Neudefinition der Umsatzerlöse gem. dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) zwingend anzuwenden ist? Gem. der Neudefinition fällt im Vergleich zur alten Definition der Bezug zum "für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen" Leistungsangebot weg. Außerdem wurde der Begriff "Erzeugnisse und Waren" durch den Begriff "Produkte" ersetzt. Nach der Regierungsbegründung zum BilRUG ist jedoch der Begriff "Produkte" mit dem Begriffspaar "Erzeugnisse und Waren" gleichzusetzen, weshalb es im Fall von Lieferungen zu keiner materiellen Änderung der Umsatzerlösdefinition kommt. Im Fall von Dienstleistungen hingegen führt der Wegfall des Bezugs zur "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" zu einer Ausweitung der Umsatzerlösdefinition. Danach sind nunmehr auch Dienstleistungen zu erfassen, die nicht unter die "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" fallen (z. B. Miet- und Pachteinnahmen, gelegentliche Dienstleistungen, Konzernumlagen [sofern die Umlage eine Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen ist], Speditionserträge etc.). Nicht als Umsatzerlöse zu erfassen sind Erträge, denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt (z. B. Auflösung von Rückstellungen, Versicherungsentschädigungen etc.). |
□ |
ja |
□ |
nein |
□ |
nicht relevant |
|
Bemerkung: ________________________________________________ |
2. Wurde berücksichtigt, dass der Ausweis von Umsätzen und Gewinnen grundsätzlich erst dann zulässig ist, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht worden sind (Gefahrenübergang) und bei Werk- und Werklieferungsverträgen auf den Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber abzustellen ist? Bei einem "typengemischten" Vertrag (Mehrkomponentengeschäft), der sowohl werkvertragliche als auch mietvertragliche Elemente enthält, ist für den Zeitpunkt der Realisierung des Vertrages auf den Zeitpunkt der vollständigen Erbringung abzustellen. |
□ |
ja |
□ |
nein |
□ |
nicht relevant |
|
Bemerkung: ________________________________________________ |
3. Erfolgte die vollständige Erfassung sämtlich... |