(1) 1In den Anteilscheinen werden die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft verbrieft. 2Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. 3Laufen sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 67, 68 des Aktiengesetzes entsprechend. 4Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft und von der Depotbank zu unterzeichnen. 5Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen.
(2) 1Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. 2Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach den Sätzen 5 und 6 verschiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination der genannten Gesichtspunkte haben. 3Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zu Lasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. 4Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. 5Das Nähere zur buchhalterischen Zuordnung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Aufwendungen und Erträge sowie zur Ermittlung des Wertes des Anteils jeder Anteilklasse regelt eine Rechtsverordnung, die das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und des Spitzenverbandes der Kapitalanlagegesellschaften erlässt und die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 6Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung gemäß Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen. 7Wenn an einem Sondervermögen keine Anteile mit unterschiedlichen Rechten bestehen, müssen die Anteile sämtliche zu dem Sondervermögen gehörenden Gegenstände umfassen.
(2) 1Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. 2Die Anteile an einem Sondervermögen dürfen nicht verschiedene Rechte haben und müssen sämtliche zu dem Sondervermögen gehörenden Gegenstände umfassen.
(3) 1Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anteilinhabern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. 2Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 3In anderer Weise kann über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen nicht verfügt werden.