Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Nach § 45a EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen.
Die Vorschrift des § 45a Abs. 2 EStG regelt die Steuerbescheinigung des Schuldners der Kapitalerträge bzw. die der auszahlenden Stelle. Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden; auf Anforderung des Gläubigers der Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersenden. Die Bescheinigungen müssen bei maschineller Erstellung nicht unterschrieben werden.
Nach § 45 Abs. 3 EStG ist die Steuerbescheinigung durch das inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erstellen, wenn dieses die Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners gezahlt hat.
Die Steuerbescheinigung ist Voraussetzung für die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge auf die Einkommensteuer.
Die Muster der Steuerbescheinigung wurden vom BMF veröffentlicht; von diesen Mustern darf nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden. Aus dieser Bescheinigung ergeben sich die für eine evtl. Steuererklärung erforderlichen Angaben.
Es wurden folgende Muster veröffentlicht:
Muster I |
Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG Einzelheiten:
- Die Bescheinigungen werden regelmäßig nur von inländischen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten sowie im Ausnahmefall auch von Versicherungsgesellschaften ausgestellt.
- Grundsätzlich dürfen nur noch Jahresbescheinigungen ausgestellt werden.
- Es werden auch die nicht verrechneten Verluste aufgeführt, sofern die Bescheinigung dieser Verluste beantragt wurde.
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Muster II |
Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens Einzelheiten:
- Bescheinigungsmuster für alle kapitalertragsteuerpflichtigen Tatbestände von "Nichtbanken".
- Die Bescheinigung gilt unabhängig von einer Abgeltungswirkung des Steuerabzugs auch für betriebliche Kapitalerträge.
- Es können Einzelsteuerbescheinigungen oder zeitraumbezogene Bescheinigungen erteilt werden.
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Muster III |
Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. d. §§ 13, 15, 18, 21 EStG Einzelheiten:
- Die Bescheinigungen werden regelmäßig nur von inländischen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt.
- Es müssen keine Jahresbescheinigungen erteilt werden.
- Erträge, für die nach § 43 Abs. 2 EStG kein Steuerabzug vorzunehmen ist, dürfen nicht in der Bescheinigung ausgewiesen werden.
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Das Muster I (und teilweise auch das Muster II) beinhaltet Verweise auf die Zeilen der Anlage KAP, in denen die jeweiligen Werte eingetragen werden müssen.