Rz. 44
Das GmbHG sieht lediglich die ordentliche und die vereinfachte Kapitalherabsetzung vor. Bezüglich der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Anteilen existieren im GmbH-Recht keine Regelungen. Das Stammkapital bleibt im Rahmen der Einziehung grundsätzlich unverändert, es sei denn die Einziehung wird mit der Herabsetzung verbunden.
Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist in § 58 GmbHG geregelt. Ihr wesentliches Ziel ist die Herstellung einer Ausschüttungsfähigkeit für Vermögen, das bisher noch als Stammkapital in der Gesellschaft gebunden ist, womit eine Absenkung der Vermögensbindung nach § 30 GmbHG verbunden ist. Die Änderung der Stammkapitalhöhe rekurriert dabei entweder auf die Herabsetzung des aktuell vorhandenen Nennbetrags oder auf die Einziehung von Geschäftsanteilen. Eine Reduzierung der Stammkapitalziffer unter die in § 5 Abs. 1 GmbHG geregelte Mindestkapitalausstattung ist nicht zulässig (vgl. § 58 Abs. 2 GmbHG). Die formalen Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 GmbHG können wie folgt umschrieben werden:
- Der Beschluss auf Herabsetzung des Stammkapitals muss von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden. Hinzu kommt die Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft, sich bei der Gesellschaft zu melden (Nr. 1).
- Die Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft gemeldet haben und der Kapitalherabsetzung nicht zustimmen, sind aufgrund der erhobenen Ansprüche entweder zu befriedigen oder sicherzustellen (Nr. 2).
- Die Anmeldung des Herabsetzungsanspruchs zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres (auch als Sperrfrist bezeichnet) seit dem Tag, an dem die Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden, vorgenommen wurde (Nr. 3).
- Einreichung der Bekanntmachung des Beschlusses zusammen mit der Anmeldung (Nr. 4).
- Abgabe einer Versicherung der Geschäftsführer, dass die Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, auch befriedigt bzw. sichergestellt wurden (Nr. 4).
Aufgrund der Regelungen zum Sperrjahr ist das veränderte gezeichnete Kapital erst um die Kapitalherabsetzungsnennbeträge verkürzt in der Handelsbilanz auszuweisen, wenn das Sperrjahr abgelaufen ist.
Rz. 45
Die Möglichkeit einer vereinfachten Kapitalherabsetzung ist in den §§ 58a-58f GmbHG geregelt. Die Hauptintention der vereinfachten Herabsetzungsform ist schlussendlich die Beseitigung einer vorhandenen Unterbilanz. Insoweit geht es folglich überhaupt nicht um einen Vermögenstransfer an die Gesellschafter. Die Voraussetzungen für eine vereinfachte Kapitalherabsetzung ergeben sich aus § 58a Abs. 2 Satz 1 GmbHG: "Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung des verbleibenden Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist. Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist."
Rz. 46
Wird ein Beschluss über eine Kapitalherabsetzung gefasst, so müssen auch die Nennbeträge der Geschäftsanteile an die reduzierte Stammkapitalziffer angepasst werden. Dabei ist die Untergrenze von einem EUR pro Geschäftsanteil zu berücksichtigen. Zwecks Vermeidung einer Unterschreitung muss ggf. eine Zusammenlegung erfolgen. Des Weiteren muss der Betrag eines Geschäftsanteils nach § 58a Abs. 3 GmbHG auf volle EUR lauten.
Rz. 47
Analog zu den aktienrechtlichen Regelungen kann gemäß § 58a Abs. 4 Satz 1 GmbHG auch im GmbH-Recht das Stammkapital der Gesellschaft unter den Mindestbetrag nach § 5 Abs. 1 GmbHG abgesenkt werden, wenn der Mindestbetrag nachfolgend durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht und diese Kapitalerhöhung zusammen mit der Kapitalherabsetzung beschlossen wurde. Ergänzend bleibt anzumerken, dass Sacheinlagen in diesem Kontext nicht festgesetzt worden sein dürfen (vgl. § 58a Abs. 4 Satz 1 GmbHG).
Eine weitere Verwendungsrestriktion ergibt sich aus § 58b GmbHG:
Rz. 48
Auch die vereinfachte Kapitalherabsetzung hat als Wirks...