Leitsatz
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw, dessen Kosten der Arbeitgeber in vollem Umfang trägt, auch zur Nutzung für Fahrten im privaten Bereich und zur Erzielung anderer Einkünfte und versteuert der Arbeitnehmer den daraus erlangten geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Regelung, kann der Arbeitnehmer für die Nutzung des Pkw im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit keine Betriebsausgaben abziehen.
Normenkette
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 11, § 12 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte als Unternehmensberater Einkünfte aus nicht selbstständiger und selbstständiger Arbeit. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag wurde ihm ein Pkw zur Verfügung gestellt, welchen er uneingeschränkt für berufliche, betriebliche und private Fahrten nutzen durfte. Sämtliche Kosten dieses Pkw trug die Arbeitgeberin. Der Kläger legte im Streitjahr 2008 insgesamt 60.000 km zurück, wovon 37.000 km auf die nicht selbstständige Tätigkeit, 18.000 km auf die selbstständige Tätigkeit und 5.000 km auf private Fahrten entfielen. Für die private Nutzung erfolgte eine Sachbezugsbesteuerung nach der sogenannten 1-%-Regel. Dabei wurde ein Bruttolistenpreis von 41.400 EUR angesetzt, sodass für das Streitjahr ein Sachbezug in Höhe von 4.968 EUR versteuert wurde. Für die Nutzung des Pkw im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit wurde kein weiterer Sachbezug angesetzt.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei den selbstständigen Einkünften u.a. Betriebsausgaben für die betriebliche Nutzung des ihm von seiner Arbeitgeberin überlassenen Pkw in Höhe von 3.889 EUR geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug (4.968 EUR) im Verhältnis der betrieblichen (18.000 km = 78,3 %) zu den privaten Fahrten (5.000 km = 21,7 %) aufteilte.
Das FA erkannte diese Betriebsausgaben nicht an. Das FG Münster (Urteil vom 26.9.2014, 11 K 246/13 E, Haufe-Index 7416133) wies die dagegen gerichtete Klage ab ...
Entscheidung
... und der BFH die Revision als unbegründet zurück.
Hinweis
Sachbezüge aus einem Arbeitsverhältnis sind Einnahmen (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG). Ihre Verwendung zur Erzielung anderweitiger Einkünfte ist grundsätzlich einkünftemindernd zu berücksichtigen. Es dürfte keinen Zweifeln unterliegen, dass z.B. ein Brauereiarbeiter, der als Deputat erhaltenes Bier nicht selbst trinkt, sondern in der von ihm betriebenen Gaststätte ausschenkt, einerseits zwar das Deputat zu versteuern hat, andererseits aber der Verbrauch des Bieres seinen gewerblichen Gewinn mindert. Wird vom Arbeitgeber eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, die der Arbeitnehmer teilweise an Dritte untervermietet, hätte dieser bei der Ermittlung seiner Vermietungseinkünfte den Mietzins als Einnahme anzusetzen und den anteiligen Nutzungsvorteil (Sachbezug) aus dem Arbeitsverhältnis als Werbungskosten abzuziehen.
Für die nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) ermittelte Dienstwagenüberlassung hat der BFH indessen anders entschieden: Betriebsausgaben entstehen nicht, wenn der vom Arbeitgeber überlassene Pkw zur Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit verwendet wird. Der Nutzungsvorteil des Dienstwagens kann nicht auf die rein private Nutzung einerseits und die selbstständige Arbeit andererseits aufgeteilt werden.
1. Die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit ist nicht durch eine selbstständige Tätigkeit veranlasst und daher keine Betriebsausgabe. Die Lohnsteuer ist als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer persönliche Steuer einer natürlichen Person und daher der Privatsphäre zuzuordnen (BFH, Urteil vom 21.10.2010, IV R 6/08, BFH/NV 2011, 430, Rz. 14). Zudem folgt aus § 12 Nr. 3 EStG, dass Steuern vom Einkommen zu den nicht abziehbaren Ausgaben zählen.
2. Ein Wertabfluss lässt sich nicht aus den Urteilen des IX. Senats des BFH vom 22.9.1994, IX R 47/89 (BFH/NV 1995, 294) und vom 4.6.1996, IX R 70/94 (BFH/NV 1997, 20) herleiten. Danach führte der Nutzungsvorteil aus einem vom Steuerpflichtigen aufgenommenen zinslosen Darlehen zu steuerpflichtigen Einnahmen, der anhand der konkret ersparten (marktüblichen) Zinsen bewertet wurde. Auf der Ausgabenseite wurde dieser aus der Inanspruchnahme des Darlehens gezogene Nutzungsvorteil im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt und verbraucht, was zum Abfluss von Aufwendungen und damit zu Werbungskosten führte.
Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt dagegen unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. Dies gilt also selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den überlassenen Pkw tatsächlich nicht privat nutzt (BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10, BStBl II 2013, 700, BFH/NV 2013, 1298). Da die Bewertung des geldwerten Vorteils aufgrund der 1 %-Regelung unabhängig von einer tatsächlichen privaten Nutzung ist, werden – anders als in den vom IX. Se...