Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Der Streitwert im Verfahren der AdV nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10 % des Betrags anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird (ständige BFH-Rechtsprechung). Der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung.
Normenkette
§ 69 FGO, § 52, § 53 GKG
Sachverhalt
A begehrte beim FG ohne Erfolg die AdV eines Kfz-Steuerbescheids i.H.v. 537,69 €. Nachdem der BFH im Beschwerdeverfahren IX B 233/06 die Sache an das FG zurückverwiesen hatte, stellte dieses gem. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO das Verfahren ein. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hatte A gem. § 136 Abs. 2 FGO i.V.m. § 143 Abs. 2 FGO zu tragen.
Die Kostenstelle des BFH setzte gegen A die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren i.H.v. 110 € an; hierbei legte sie den sog. Mindeststreitwert von 1 000 € zugrunde. Mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung macht A geltend, die Gerichtskosten seien anhand eines Streitwerts von 53,80 € (10 % von 538 €) zu ermitteln. Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren sei als Streitwert regelmäßig 10 % des Betrags anzusetzen, um den im Hauptverfahren gestritten werde.
Entscheidung
Der BFH gab A recht und setzte die von der Kostenstelle angesetzten Kosten bei einem Streitwert von 53,80 € auf 50 € herab. Das Verfahren über die Erinnerung ist übrigens gerichtskostenfrei. Kosten werden aber nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Hinweis
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren der Streitwert mit 10 % des Betrags zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird. Dies gilt auch nach der Einführung des sog. Mindeststreitwerts von 1 000 € in Verfahren vor den FGen gem. § 52 Abs. 4 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl I 2004, 718).
2. Das folgert der BFH aus dem Wortlaut des Gesetzes. Gem. § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG ist der Streitwert eines gerichtlichen AdV-Verfahrens anhand § 52 Abs. 1 und 2 GKG (die sich aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung) zu bestimmen und eben nicht nach § 52 Abs. 4 GKG. Etwas anders kann auch nicht aus der Entstehensgeschichte hergeleitet werden. Denn der Ansatz des Mindeststreitwerts stünde im Widerspruch zur bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Willen, diese Rechtsprechung aufzugeben, im Wortlaut der Vorschrift oder zumindest in der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte; dies ist aber nicht geschehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 14.12.2007, IX E 17/07