Leitsatz
Fällt die bisher gegebene gewerbliche Prägung bei einem verpachteten oder ruhenden Gewerbebetrieb weg, hat dies nicht zwingend eine Aufgabe des Gewerbebetriebs zur Folge.
Sachverhalt
Eine KG war früher als Bauträger tätig, seit 1968 verwaltet und nutzt sie nur noch ihr Grund- und Kapitalvermögen. In 1982 ist die Komplementär-GmbH aus der Gesellschaft ausgetreten, seither sind nur noch natürliche Personen Gesellschafter der KG. In 2003 wurde die Frage aufgeworfen, ob die KG noch einen ruhenden Gewerbebetrieb unterhält oder ob sie ihren Gewerbebetrieb bereits zuvor aufgegeben hatte und seither Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Das Finanzamt ging von einem bisher ruhenden Betrieb aus, der erst in 2003 aufgegeben wurde und ermittelte einen Aufgabegewinn.
Entscheidung
Das FG kam zum Ergebnis, dass die KG in 2002 keinen der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 GewStG mehr unterhielt. Entscheidend war, dass die steuerrechtliche Würdigung für die GewSt anders als im Bereich der ESt erfolgt. Nach § 2 Abs. 4 GewStG fällt die Steuerpflicht für einen Betrieb bereits weg, wenn dieser unterbrochen, die Unterbrechung nicht nur vorübergehend ist und auf der Art des Betriebes beruht. Verstärkt wird dies noch durch die zeitliche Dauer der Unterbrechung seit 1968, die gegen eine nur vorübergehende Unterbrechung spricht.
Jedoch wird auch betont, dass sich die Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit anhand äußerlich erkennbarer Umständen ergeben muss und ein überschaubarer Zeitraum durchaus auch mehrere Jahrzehnte umfassen kann. Zwar ist mit dem Ausscheiden der GmbH die gewerbliche Prägung entfallen. Doch allein deren Wegfall führt zu keiner automatischen Aufgabe eines unterbrochenen Gewerbebetriebs, da § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht auf ruhende oder verpachtete Gewerbebetriebe anwendbar ist.
Hinweis
Das FG hat die Revision zugelassen. Sofern das Finanzamt den Weg zum BFH beschreitet, kann der Einfluss einer gewerblichen Prägung auf einen unterbrochenen und ruhenden Gewerbebetrieb höchstrichterlich geklärt werden. Unstreitig wird jedoch die Differenzierung zwischen ESt und GewSt sein und damit die zutreffende gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2014, 7 K 7195/10