Kommentar

Dauerschuldzinsen erhöhen zur Hälfte den Gewerbeertrag ( § 8 Nr. 1 GewStG ). Dauerschulden erhöhten bis zum Wegfall der Gewerbekapitalsteuer das Gewerbekapital .

Keine Dauerschulden sind die Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, selbst wenn die Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt. Ein längerfristiger Kredit dient noch dem laufenden Geschäftsverkehr und ist auch ohne Nachweis einer vorangegangenen besonderen Tilgungsvereinbarung nicht als Dauerschuld zu behandeln, wenn er einem bestimmten Geschäftsvorfall unmittelbar zuzuordnen ist und der sich aus der Abwicklung dieses Geschäfts ergebende Erlös ausschließlich zur Rückführung des Kredits verwendet wird.

Werden Festgeldanlagen in Dollar mit Geldern aus DM-Krediten (Laufzeit von mehr als einem Jahr) finanziert, sind die Kredite Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, wenn sie eindeutig bestimmten Festgeldanlagen zuzuordnen sind und die daraus erzielten Erlöse (Zinsen, Rückflüsse) tatsächlich zur Tilgung der entsprechenden Kredite verwandt werden ( Gewerbesteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.08.1998, XI R 9/97

Anmerkung:

Im Streitfall ging es um erhebliche Dauerschulden von 165 Mio. DM zum 1. 1. 1986 und von 154 Mio. DM zum 1. 1. 1987. Unterstellt wird, daß die mit den Krediten korrespondierenden Festgeldanlagen zum Umlaufvermögen gehörten; die Finanzierung des Erwerbs von Anlagevermögen hätte nicht dem laufenden Geschäftsverkehr zugerechnet werden können.

Die Sache wurde zwecks Nachholung von Feststellungen an das FG zurückverwiesen, so daß nicht gesagt werden kann, wie der Streitfall ausgehen wird. Der BFH gibt jedoch einige klärende Rechtshinweise. Zunächst stellt er heraus, daß für die notwendige Verknüpfung zwischen Anlage (Festgeldanlage) und Kreditaufnahme unerheblich ist, daß – wie hier – eine Bank einheitlich mit der Anlage und der Kreditierung beauftragt wurde. Auch eine Verpfändung der Festgeldanlage für die Kredite verknüpft die beiden Positionen nicht; denn eine Verpfändung dient lediglich der Sicherung, nicht hingegen der Tilgung der Kredite.

Praxiserleichternd ist die Aussage, daß es keiner besonderen Tilgungsvereinbarung bedarf, die Erlöse und Rückflüsse aus der Anlage den Krediten zuordnet und zu deren Rückführung verwandt werden muß. Es genügt, daß tatsächlich so verfahren wird. Die Entscheidung hält es sogar für unschädlich, wenn bei einem Kursverfall der Dollar-Festgeldanlage die Kredite mit anderen Mitteln zurückgeführt werden. Damit werden die Anforderungen an die Nachweispflicht des Steuerpflichtigen erheblich gemindert.

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