Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Bei Corona - Finanzhilfen für Einschränkungen und Schließungen von Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen in einem Veranlagungszeitraum scheidet eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 24 Nr. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte aus, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt.
Sachverhalt
Streitig war die vom Steuerpflichtigen begehrte begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sogenannten Corona-Pandemie nach § 34 EStG. Das Finanzamt lehnte dies mangels Zusammenballung der Einkünfte ab. Auch das FG wies die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage ab.
Entscheidung
Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 2 EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Das Erfordernis der Zusammenballung von Einkünften als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist aus dem Umstand abzuleiten, dass sowohl der Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch der des § 34 Abs. 2 EStG ausdrücklich nur "außerordentliche" Einkünfte begünstigen.
Im Streitfall konnte das FG dahinstehen lassen, ob die streitgegenständlichen Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG darstellen. Denn eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 24 Nr. 1 EStG war bereits deshalb abzulehnen, weil es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlte und daher keine außerordentlichen Einkünfte vorlagen.
Der Steuerpflichtige hatte im Streitjahr 2020 lediglich Finanzhilfen und Zuschüsse gewinnerhöhend erfasst, die sich auf dieses Kalenderjahr bezogen. Die Finanzhilfen und Zuschüsse bezogen sich nicht auf weitere Veranlagungszeiträume; sie waren auch nicht in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem, für den sie gezahlt worden sind, mit regulären anderen Einkünften des Steuerpflichtigen aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen. Daher kam es nicht zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung.
Hinweis
Auch dann, wenn die Zuschüsse im Jahr 2020 dennoch zu einem höheren Gewinn führten als in den Vorjahren (so die Argumentation des Steuerpflichtigen), kommt eine begünstigte Besteuerung nicht in Betracht. Das FG wies hierzu darauf hin, dass dies lediglich eine Folge überhöht festgesetzter Zuschüsse sein kann, weil bei ihrer Bemessung offenbar nicht hinreichend berücksichtigt worden ist, dass aufgrund der Betriebseinschränkungen auch erheblich niedrigere Betriebsausgaben angefallen sind. Eine überhöhte Bemessung von Zuschüssen für einen Veranlagungszeitraum hat jedoch nicht zur Folge, dass die für § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 2 EStG erforderliche Zusammenballung vorliegt. Hierdurch entsteht keine außergewöhnliche Progressionsbelastung.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 26.04.2023, 13 K 425/22 E