Leitsatz
Eine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 S. 1 UStG 2005 i.V.m. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene USt, wenn ihr die Forderung vor dem 08.11.2003 abgetreten worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005).
Normenkette
§ 13c, § 27 Abs. 7 S. 1 UStG 2005, Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005, § 398 S. 1 BGB
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Sie ließ sich im Jahr 1993 zur Sicherung eines Kredits alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ihres Kunden aus Lieferungen und Mietverträgen abtreten.
Im Oktober 2004 zog sie aufgrund dieser Globalzession Forderungen ihres Kunden einschließlich der darin enthaltenen USt ein.
Im November 2004 wurde über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin erklärte in ihren USt-Voranmeldungen die Umsätze, bei denen die Klägerin die Forderungen aufgrund der Globalzession eingezogen hatte.
Das FA nahm die Klägerin gem. § 13c UStG für die auf diese Forderungen entfallende USt als Haftungsschuldnerin in Anspruch.
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, § 13c UStG sei gem. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG zeitlich nicht anwendbar, da die Abtretung vor dem 08.11.2003 erfolgt sei (FG München, Urteil vom 21.02.2007, 3 K 2219/06, Haufe-Index 1724598, EFG 2007, 961).
Entscheidung
Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Die Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
1.§ 13c UStG begründet einen Haftungstatbestand zulasten des Empfängers einer abgetretenen Forderung. Der Abtretungsempfänger muss die in einer abgetretenen und von ihm eingezogenen Forderung enthaltene USt entrichten, wenn und soweit sie der leistende Unternehmer bei Fälligkeit nicht entrichtet hat.
Die Vorschrift ist durch das StÄndG 2003 in das UStG eingefügt worden. Grund für die Neuregelung war ein Bericht des Bundesrechnungshofs, der die hohen USt-Ausfälle im Zusammenhang mit Sicherungsabtretungen von Forderungen durch Globalzessionen beanstandet hatte.
Zum zeitlichen Anwendungsbereich bestimmt § 27 Abs. 7 S. 1 UStG:
"§ 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 07.11.2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind."
2. Nach § 398 BGB ist die Abtretung ein Vertrag, durch den eine Forderung von dem Gläubiger auf einen anderen übertragen wird. Bei der Abtretung einer künftigen Forderung ist die in dem Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung mit dem Vertragsabschluss beendet (BGH, Urteil vom 19.09.1983, II ZR 12/83, BGHZ 88, 205). Die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört nicht zum Übertragungstatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2007, IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297).
Die Abtretung wird danach mit dem Abtretungsvertrag wirksam. Wenn die abgetretene Forderung nicht entstehen sollte, geht die Abtretung ins Leere.
3. Ist die Forderung also mit Abschluss des Abtretungsvertrags wirksam abgetreten worden, ist § 13c UStG gem. dem klaren Wortlaut des § 27 Abs. 7 S. 1 UStG nicht anzuwenden auf Forderungen, bei denen der Vertrag über die Abtretung – wie im Besprechungsfall – vor dem 08.11.2003 geschlossen worden ist.
Ob dem Gesetzgeber bei der Formulierung des § 27 Abs. 7 S. 1 UStG ein Fehler unterlaufen ist, weil er von anderen zivilrechtlichen Vorstellungen über das Wirksamwerden der Abtretung ausgegangen ist, ist unerheblich. Denn die Voraussetzungen für eine den Wortlaut korrigierende Auslegung liegen nicht vor. Es handelt sich um eine belastende Vorschrift. In einem solchen Fall erfordert das aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleitete Gebot der Rechtssicherheit sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146) als auch des EuGH (vgl. Urteil vom 16.09.2008, Rs. C-288-07, Isle of Wight Council, BFH/NV 2009, 108, BFH/PR 2009, 63), dass der Betroffene die ihm auferlegten Pflichten aus der Regelung selbst erkennen kann. Dies ist hier nicht der Fall.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 03.06.2009 – XI R 57/07