Leitsatz

Wenn eine Pensionszusage an den Gesellschaftergeschäftsführer durch eine einmalige Kapitalabfindung abgegolten wird, der Gesellschaftergeschäftsführer jedoch weiterhin für das Unternehmen tätig ist, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Sachverhalt

Die A-GmbH betreibt einen Handel mit Kfz-Teilen und Zubehör. Geschäftsführer waren seit Gründung A und ab 30.09.1998 B. A ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Geschäftsanteile der A-GmbH werden von der A Holding GmbH & Co KG gehalten, deren alleiniger Kommanditist A ist. Die A Holding Geschäftsführungs-GmbH ist nicht am Vermögen beteiligt. Das abweichende Wirtschaftsjahr der A-GmbH endet jeweils am 31.3. eines Kalenderjahres.

In einer gesonderten Vereinbarung zwischen der A-GmbH und ihrem Geschäftsführer A wurde A eine Versorgungszusage erteilt. In einem späteren Nachtrag wurde A ein Kapitalwahlrecht eingeräumt, das dieser auch ausübte. Nach Vollendung des 65 Lebensjahres wurde A die Kapitalabfindung ausgezahlt. Das Dienstverhältnis wurde weitergeführt. In der Bilanz zum Schluss des betreffenden Wirtschaftsjahres löste die A-GmbH die Pensionsrückstellung für A auf. Sie behandelte die Auszahlung und Minderung der passivierten Anwartschaft gewinnneutral.

Nach Auffassung des Finanzamts liegt eine betriebliche Alterversorgung nur vor, wenn sie für das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zugesagt worden ist. Zahlung eines Gehalts für eine aktive Tätigkeit und eine Pension für den Ruhestand schließen sich grundsätzlich aus. Da der Geschäftsführer A jedoch über das 65. Lebensjahr hinaus für die A-GmbH tätig gewesen ist, stellt die Kapitalzahlung für die zugesagten Rentenleistungen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Nach Auffassung der A-GmbH liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vor, da eine solche eine Vermögensminderung voraussetze, die Anlass wäre, den Gewinn außerhalb der Bilanz zu korrigieren. Da der Geschäftsführer jedoch nur eine ihm zustehende Forderung eingezogen habe, sei das Einkommen der Klägerin nicht gemindert worden.

 

Entscheidung

Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. In der Regel ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt und der Schluss gezogen werden kann, dass die Vereinbarung deshalb nicht ernstlich gemeint ist.

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung über die Altersversorgung entstand der Anspruch auf Alterrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres und wurde im folgenden Monat fällig. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses war nicht Voraussetzung des Leistungsanspruchs.

Im Gegensatz zu weisungsabhängigen Arbeitnehmern ist das Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem ggf. alleinigen Geschäftsführer dadurch geprägt, dass dieser das Unternehmen leitet, die grundlegenden Entscheidungen trifft und somit für den Erfolg des Unternehmens verantwortlich ist. Scheidet diese Führungsperson aus dem Unternehmen aus und wurde nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich mit dem Aufbau eines Nachfolgers begonnen, so ist die Handlungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet. Ein Geschäftsführer kann auch über das 65. Lebensjahr hinaus uneingeschränkt seine Aufgabe erfüllen. Die Interessensauslegung der Parteien ergibt, dass diese die betriebliche Kapitalabfindung nicht von der Bedingung des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis abhängig machten.

Die Pensionszusage ist zweifelsfrei aus betrieblichen Gründen eingegangen worden. Die Zahlung eines Gehalts für eine aktive Tätigkeit und eine Pension schließen sich zwar gegenseitig aus; die Zahlung ist dennoch betrieblich veranlasst, da hier aber eine einmalige Kapitalleistung gewährt wird.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt darüber hinaus deshalb nicht vor, weil die Auszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer das Einkommen der Klägerin nicht gemindert hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 21.11.2006, I 149/2005

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