Leitsatz
Treffen Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben in einem Veranlagungszeitraum mit Minderabführungen aus innerorganschaftlicher Zeit zusammen, sind diese jeweils getrennt als Gewinnausschüttung oder als Einlagen zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung kann keine Saldierung vorgenommen werden.
Sachverhalt
Klägerin ist eine GmbH, die mit ihrer Mehrheitsgesellschafterin einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der mit höheren steuerlichen Wertansätzen verbundenen höheren Abschreibungen in der Steuerbilanz einen geringeren Gewinn erzielte, als in der Handelsbilanz. Die höheren Wertansätze entstanden durch den Wechsel von der Gemeinnützigkeit zur Steuerpflicht in vororganschaftlicher Zeit. Der Betriebsprüfer behandelte die Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz als Gewinnausschüttungen aufgrund von vororganschaftlich begründeten Mehrabführungen. Zudem wurde in der Betriebsprüfung eine während der Organschaftszeit in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung für unzulässig angesehen. Für dadurch begründete Minderabführungen wurde bislang ein aktiver Ausgleichsposten gebildet. Die vororganschaftlichen Mehrabführungen kompensierten im Streitfall die innerorganschaftlichen Minderabführungen. Daher war die Klägerin der Auffassung, dass keine durch Mehrabführungen begründeten Gewinnausschüttungen vorlägen, da sich handels- und steuerrechtlicher Gewinn entsprechen würden.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Durch eine Organschaft wird das während der Zeit der Organschaft erzielte steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft beim Organträger erfasst. Steuerlich relevante Sachverhalte, die vor der Wirksamkeit der Organschaft verwirklicht worden sind und die in innerorganschaftlicher Zeit zu Mehr- oder Minderabführungen führen, werden dagegen nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen behandelt. Mehrabführungen stellen somit Gewinnausschüttungen dar. Für die Beurteilung, ob vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführungen vorliegen, ist auf die einzelnen Geschäftsvorfälle abzustellen. Daher können in einem Veranlagungszeitraum durch vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführung Gewinnausschüttungen und auch Einlagen vorliegen. Diese geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise hält das Gericht auch dann für einschlägig, wenn in einem Veranlagungszeitraum vororganschaftliche Mehrabführungen und innerorganschaftliche Minderabführungen erfolgen.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Indem das Gericht - wie auch die herrschende Meinung - die geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise anwendet, weicht es wohl von der Gesetzesbegründung ab (BT-Drucks. 15/3677). Da zudem auch Bedenken über eine unzulässige Rückwirkung der Vorschrift bestehen, bleibt abzuwarten, ob der BFH im Revisionsverfahren (Az. I R 36/13) der Entscheidung folgen wird.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2013, 6 K 4270/10 K,F