Leitsatz
§ 2 Abs. 8 EStG findet auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung.
Normenkette
§ 2 Abs. 8, § 26, § 26b, § 32a EStG
Sachverhalt
Die verschiedengeschlechtlichen Kläger leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Das FA setzte die Einkommensteuer 2012 für die Klägerin auf 0 EUR und für den Kläger auf 35.204 EUR fest.
Hiergegen erhoben die Kläger getrennt voneinander Einspruch und beantragten, unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Einsprüche und Klage blieben ohne Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen (FG Münster, Urteil vom 18.5.2016, 10 K 2790/14 E, Haufe-Index 9558632, EFG 2016, 1501).
Entscheidung
Der BFH wies die mit grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) begründete Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.
Hinweis
1. Der BFH bestimmt Beschlüsse, mit denen Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen werden, nur äußerst selten zur Veröffentlichung, weil sie unmittelbar "nur" über Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) und nicht über materielle Rechtsfragen entscheiden. Nichtzulassungsbeschwerden sind daher auch anders – und wegen hoher formaler Anforderungen schwieriger – zu begründen als Klagen und Revisionen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Die in § 2 Abs. 8 EStG angeordnete Gleichstellung von Ehegatten und Ehen mit Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften bezieht sich nicht auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft, denn der Begriff "Lebenspartner" meint lediglich (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner i.S.d. LPartG. Dies gilt auch dann, wenn zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern rechtliche Bindungen und gegenseitige Einstandspflichten bestehen, die mit der Ehe oder einer (eingetragenen) Lebenspartnerschaft vergleichbar sind.
Da dies bereits zuvor entschieden wurde (BFH, Urteil vom 26.6.2014, III R 14/05, BFH/NV 2014, 1453, BFH/PR 2014, 345) und die Kläger nichts vorgetragen haben, was eine erneute Prüfung der Rechtsfrage durch den BFH als geboten erscheinen lässt, ist die Sache mangels Klärungsbedürftigkeit nicht grundsätzlich bedeutsam.
3. Der Zulassungsgrund "Fortbildung des Rechts" (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) setzt als Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls eine Rechtsfrage voraus, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist.
Die Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) erfordert, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und einander gegenüberstellt; darzulegen ist auch, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt. Dem genügte der Klägervortrag nicht.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 26.4.2017 – III B 100/16