2 Kalenderjahre betroffen
Die 4-Monatsfrist der Übergangszeit kann in 2 Kalenderjahre fallen.
Beginn auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres
Die Übergangszeit beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitts oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Einhaltung der 4-Monatsfrist
Sven (19 Jahre) bricht seine Berufsausbildung zum Dekorateur am 11.5.2024 ab. Am 1.9.2024 beginnt er eine neue Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker. In der Zwischenzeit übt er Aushilfstätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden aus.
Ist die 4-Monatsfrist der Übergangszeit eingehalten?
Lösung:
Die Übergangszeit darf 4 volle Kalendermonate ohne Berufsausbildung nicht überschreiten. Sven befindet sich im Monat Mai noch mindestens einen Tag in Berufsausbildung und im September wieder mindestens 1 Tag in Berufsausbildung. Die vollen Kalendermonate ohne Berufsausbildung sind danach Juni bis August . Dies sind nicht mehr als 4 Kalendermonate.
Sven ist daher in den Monaten Juni bis August 2024 wegen der Übergangszeit auch zu berücksichtigen.
Eine Übergangszeit kann nicht dadurch begründet werden, dass sich ein Kind um eine Ausbildung bemüht und diese erst nach der Übergangszeit beginnt.
Eine Übergangszeit liegt auch nicht vor, wenn das Kind einen Ausbildungsabschnitt beendet und sich danach wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschluss-Ausbildungsplatz bemüht.
Der Tatbestand des Ausbildungsabschnitts ist nur erfüllt – und damit liegt nur eine Übergangszeit vor –, wenn der Zivildienst eine Ausbildung des volljährigen Kindes unterbricht oder das Kind bei abgeschlossener Ausbildung nach dem Zivildienst eine weitere Berufsausbildung aufnimmt. Ist das Kind nach dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt und vor Antritt des Zivildienstes arbeitslos, stellt dieser Zeitraum keine Übergangszeit dar.
Überschreitung der 4-Monatsfrist |
Wird die Übergangszeit von höchstens 4 vollen Kalendermonaten überschritten und ist das Kind in dieser Zeit ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht oder hat es die Zusage für einen Ausbildungsplatz außerhalb des 4-Monatszeitraums, kann das Kind in dem Zeitraum als ausbildungswilliges Kind nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden.
Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als 4 Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt (Beendigung der Schulzeit) und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres befindet, besteht kein Kindergeldanspruch. Das Kind ist dabei auch nicht während der ersten 4 Monate der Übergangszeit für das Kindergeld zu berücksichtigen, d. h. die Begünstigung entfällt vollständig.
Auch bei nicht absehbarer Überschreitung der Übergangszeit von 4 Monaten ist das Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG zu berücksichtigen.
Eine Verlängerung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Kind nach Beendigung des Freiwilligendienstes ein duales Bachelorstudium aufnimmt und das Kind pandemiebedingt zunächst kein Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr finden konnte. Im Urteilsfall betrug der Zeitraum zwischen Schulausbildung und Freiwilligendienst 5 Monate.
Ein Kind in einer Übergangszeit wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt.
Eine über das 25. Lebensjahr hinausgehende verlängerte Berücksichtigung in einer Übergangszeit wegen Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes ist möglich.