Leitsatz
1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen einer Abzweigung des Kindergelds an das Kind vorlägen.
2. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen bewirkt für sich noch nicht, dass die Sozialhilfe insoweit bei den kindeseigenen Bezügen nicht berücksichtigt werden darf. Nur soweit der Sozialleistungsträger die Eltern in Regress nimmt, kommt eine Minderung der Bezüge in Betracht.
Normenkette
§ 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 74 Abs. 1 EStG, § 53ff., § 19 Abs. 3, § 43 Abs. 5 SGB XII
Sachverhalt
Die Beigeladene ist Mutter einer 1971 geborenen behinderten Tochter (T), die in einer ambulant betreuten Wohnform lebt. Der klagende Sozialleistungsträger gewährte T Eingliederungshilfeleistungen nach §§ 53ff. SGB XII ohne Kostenbeitrag sowie Hilfe zum Lebensunterhalt. Daneben erhielt T eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger beantragte die Festsetzung von Kindergeld für T und dessen Abzweigung an sich selbst sowie – bei nachträglicher Festsetzung – dessen Erstattung. Nach Anhörung der Beigeladenen beantragte diese die Auszahlung des Kindergelds an T.
Die Familienkasse lehnte den Antrag der Beigeladenen ab, weil T in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene Mittel zu bestreiten. Der Bescheid wurde auch dem Kläger bekanntgegeben.
Das FG gab der Klage für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 statt und wies sie im Übrigen als unbegründet ab (Sächsisches FG, Urteil vom 9.10.2017, 8 K 1227/16 (Kg), Haufe-Index 11373583).
Entscheidung
Die Revision der Familienkasse führte zur Abweisung der Klage auch insoweit, als der Kläger Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 begehrt. T konnte sich selbst unterhalten mittels ihrer um den Werbungskostenpauschbetrag zu kürzenden Erwerbsminderungsrente, der sowohl auf der Bedarfsseite als auch der Einnahmenseite anzusetzenden Eingliederungshilfeleistungen sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt, für die die Eltern nicht in Regress genommen wurden.
Hinweis
1. Der BFH bestätigt zunächst, dass ein Sozialleistungsträger, der einem behinderten Kind Unterhaltsleistungen gewährt, klagebefugt ist und sein Antragsrecht sich nicht auf den Kindergeldanspruch i.H.v. ihm erbrachten Leistungen beschränkt. Denn das ggf. zugunsten des Kindergeldberechtigten festzusetzende Kindergeld wird nicht durch einen etwaigen Abzweigungs- oder Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers begrenzt.
2. Die Berücksichtigung eines volljährigen behinderten Kindes setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dessen behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt im jeweiligen Monat voraus, d.h. die Summe aus Grundbedarf und behinderungsbedingtem Mehrbedarf übersteigt die Mittel des Kindes, zu denen sowohl dessen Einkünfte und Bezüge als auch Leistungen Dritter gehören, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet sind.
3. Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten an das Kind sind keine Einnahmen des Kindes. Dies gilt auch für das vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitete Kindergeld. Andernfalls könnte die Weiterleitung des Kindergelds an das Kind die an sich gegebenen Anspruchsvoraussetzungen wieder entfallen lassen.
4. Dasselbe gilt, wenn das Kindergeld nicht beim Kind ankommt oder verbleibt, weil ein Sozialleistungsträger erfolgreich einen Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 EStG oder einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG geltend gemacht hat. Es ist dann beim Kind weder auf der Einnahmenseite noch als (fiktive) Ausgabe zu berücksichtigen.
5. Sozialrechtlich kann die Weiterleitung des Kindergeldes an das außerhalb des Haushalts des Kindergeldberechtigten wohnende Kind dessen Grundsicherungsanspruch mindern. Das bezieht sich aber nur auf bereits festgesetztes Kindergeld. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe wirkt sich jedoch nicht bereits auf die Anspruchsvoraussetzungen des Kindergelds aus. Damit widerspricht der BFH dem FG, das entschieden hatte, dass Leistungen nach dem SGB XII als Bezüge des Kindes insoweit nicht zu berücksichtigen sind, als das zu bewilligende Kindergeld an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch hat oder er zukünftig zu bewilligendes Kindergeld vollständig oder anteilig auf seine Leistungen anrechnen wird.
Für die Sozialhilfeträger ist dies misslich: Während bereits festgesetztes Kindergeld den Sozialhilfeträger z.B. durch Anrechnung oder einen Erstattungsanspruch entlasten kann, kann die Gewährung nachrangiger Sozialleistungen vor der Festsetzung des Kindergeldes den Kindergeldanspruch entfallen lassen.
Die vom FG vertretene Auffassung würde aber dazu führen, dass Ziele des Erhebu...