BZSt v. 1.1.2017
Merkblatt Kindergeld
Zu diesem Merkblatt
Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.
Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr erhalten Sie zunächst das Kindergeld monatlich gezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern prüft das Finanzamt nachträglich, ob der Anspruch auf Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung bewirkt. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen.
Das Merkblatt kann nicht auf jede Einzelheit eingehen.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:
www.familienkasse.de oder www.bzst.de
Gerne gibt Ihnen die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auch telefonisch Auskünfte. In der Zeit von Montag bis Freitag, jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr, steht Ihnen das Servicetelefon der Familienkasse unter folgender Rufnummer zur Verfügung:
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0800 4 5555 30 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei.) |
Anrufe aus dem Ausland sind über folgende Telefonnummer möglich:
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0049 911 1203 1010 (Der Anruf ist gebührenpflichtig.) |
Ansagen zum Auszahlungstermin Kindergeld und Kinderzuschlag erhalten Sie rund um die Uhr unter der Rufnummer:
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0800 4 5555 33 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei.) |
Bitte halten Sie bei telefonischen Anfragen immer Ihre Kindergeldnummer bereit!
Hinweis zum Kinderzuschlag
Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
- für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung und wird ausschließlich von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bewilligt. Näheres hierzu finden Sie im Merkblatt Kinderzuschlag und im Internet unter www.kinderzuschlag.de.
1. Wer erhält Kindergeld?
Deutsche Staatsangehörige erhalten nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
In Deutschland wohnende ausländische Staatsangehörige können Kindergeld erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte andere Aufenthaltstitel können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen.
In Deutschland wohnende freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und Staatsangehörige der Schweiz können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Für im Ausland, insbesondere in der Europäischen Union, beschäftigte Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten (vgl. Nr. 2). Nähere Informationen hierzu können dem "Merkblatt über Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz)" entnommen werden, das im Internet unter www.familienkasse.de heruntergeladen werden kann oder auf Wunsch durch die Familienkasse übersandt wird.
Personen, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden, erhalten ebenfalls Kindergeld. Personen, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz leben und in Deutschland erwerbstätig sind, können Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz haben.
Das Gleiche gilt für Staatsangehörige der Staaten Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen über- oder zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens gelten.
Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten.
Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebe...