BZSt v. 27.8.2013, St II 2 - S 2540-PB/13/00001, BStBl I 2013, 1131
Nach § 4 Abs. 3 Steuerstatistikgesetz haben die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern monatlich Meldungen zur Kindergeldstatistik zu übersenden. Im Einzelnen sind folgende Erhebungsmerkmale zu übermitteln:
- zu den Kindergeldempfängern: Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, Familienstand, Wohnsitzstaat, Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten.
- zu den Kindern: Ordnungszahl, vollendetes Lebensjahr am Stichtag.
Bei der Durchführung des Meldeverfahrens ist zu beachten:
1. Meldungen
Die Meldungen sind je öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber (Familienkasse) unter einer Arbeitgebernummer zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung unter Nutzung mehrerer Arbeitgebernummern, so sind in den Meldungen entsprechende Erläuterungen zur Unterscheidung dieser mit aufzunehmen (z.B. Organisationseinheit A).
2. Arbeitgebernummer
Als Arbeitgebernummer ist die von der Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Sozialversicherung vergebene achtstellige (Haupt-)Betriebsnummer zu verwenden. Die Vergabe der Betriebsnummern erfolgt bundesweit durch den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken. Die Beantragung kann telefonisch, schriftlich oder mithilfe eines Online-Antrags erfolgen. (http://www.arbeitsagentur.de/nn_497174/Navigation/zentral/Unternehmen/Sozialversicherung/Betriebsnummernvergabe/Betriebsnummernvergabe-Nav.html)
3. Bundes- und Landesfamilienkassen
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 ff Finanzverwaltungsgesetz ermöglicht dem Bundesministerium der Finanzen bzw. den Landesregierungen durch Rechtsverordnung Bundes- bzw. Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Familienkassen nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten.
Im Falle einer Übertragung der Festsetzung des Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse kann die Meldung zur Kindergeldstatistik auch von dieser unter ihrer Arbeitgebernummer erfolgen. Die Bundes- oder Landesfamilienkasse tritt insoweit an die Stelle des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers.
4. Übermittlungszeitraum
Die statistischen Daten sind bis zum 15. des auf den Meldemonat folgenden Monats zu übermitteln.
5. Aufbewahrung
Die Frist zur Aufbewahrung der statistischen Daten beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Meldemonat liegt.
6. Übertragungsweg
Die statistischen Daten sind ausschließlich durch einen maschinell lesbaren Datensatz zu übermitteln (Datenfernübertragung). Hierfür steht das kostenlose Verfahren ElsterFT (https://www.elster.de/verw_home.php) zur Verfügung.
Die bisher zusätzlichen Optionen zur Übermittlung des Datensatz per Diskette oder in Papierform sind ab 1.1.2014 nicht mehr gegeben.
In begründeten Ausnahmefällen (Härtefall) kann auf Antrag für einen zeitlich begrenzten Übergangszeitraum die Übermittlung in Papierform weiterhin zugelassen werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verfahrensänderung an die Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern zu richten.
Erläuterungen zum Aufbau eines maschinell lesbaren Datensatzes und zu weiteren technischen Details können den Veröffentlichungen im Internet-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern unter der Rubrik Kindergeld / Kindergeldstatistik (http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Kindergeldstatistik/kindergeldstatistik_node.html) entnommen werden.
Normenkette
StStatG § 4 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2013, 1131