(1) 1Der Träger der Kindertagesstätte stellt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dieser stellt der obersten Landesjugendbehörde die zur Durchführung der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 und der Elternbeitragsgrenze nach § 51 erforderlichen Daten zur Verfügung. 2Sozialdaten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

 

(2) 1Die oberste Landesjugendbehörde soll vorgeben, wie die Daten gemäß Absatz 1 praktisch zu erfassen und zu übermitteln sind. 2Es sollen hierzu Formulare zur Verfügung gestellt werden, wenn ein kostenfreies elektronisches Programm zur Datenverarbeitung nicht zur Verfügung steht.

 

(3) 1Der jeweilige Ausgleichsbetrag wird auf der Grundlage der nach § 50 beitragsfrei betreuten Kinder sowie der Kinder, für die die Höchstbeitragsgrenzen nach § 51 gelten, zu den Stichtagen gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und den Pauschalen gemäß § 56 pro Kind und Monat bemessen. 2Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zahlt die Ausgleichsbeträge den Trägern der Kindertagesstätten zweckgebunden zu den Zahlungsterminen gemäß § 3 Absatz 5 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung aus. 3Einzelheiten zum Verfahren richten sich nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und den Verwaltungsvorschriften gemäß § 60 Absatz 1.

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