(1) Abweichend von § 57 Absatz 3 haben Träger von Kindertagesstätten für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 einen Anspruch auf Gewährung der Pauschalen gemäß § 56 Absatz 1 auf der Grundlage der Meldung der Kinderzahlen zum Stichtag 1. Dezember 2022 gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung im Jahr 2022 für folgende Kinderzahl:

 

1.

Kinder, die nach § 17 Absatz 1a bis zum 31. Dezember 2022 beitragsfrei waren, entsprechend der Meldung gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung;

 

2.

an Stelle der nach § 50 Absatz 2 beitragsfrei betreuten Kinder: Vierzig vom Hundert der Kinder, für die eine Betreuungsvereinbarung besteht, nach Abzug der Anzahl der Kinder, die nach Nummer 1 und gemäß § 17a Absatz 1 beitragsfrei betreut wurden;

 

3.

an Stelle der nach § 51 beitragsbegrenzt betreuten Kinder: Vierzig vom Hundert der Kinder, für die eine Betreuungsvereinbarung besteht, nach Abzug der Anzahl der Kinder, die nach Nummer 1 und gemäß § 17a Absatz 1 beitragsfrei betreut wurden.

 

(2) 1Übersteigen die mit der ersten Meldung der Kinderzahlen gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung erfassten Kinderzahlen die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Prozentsätze, hat der Träger der Kindertagesstätte einen Nachzahlungsanspruch zum nächsten Zahlungstermin gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung. 2§ 57 Absatz 2 gilt entsprechend.

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