FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlaß v. 22.11.2013, IV 301 - S 2442 - 00000 - 2009/008-001, BStBl I 2014, 61
Bekanntmachung |
über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Mecklenburg-Vorpommern |
ab dem Kalenderjahr 2014 |
l. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2014 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:
evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zugleich auch für die Evangelisch-reformierte Kirche – Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland – und für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz)
9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
römisch-katholische Kirchensteuer
9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer, Lohnsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
3. Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Kappung).
4. Der Mindestbetrag der Kirchensteuer beträgt bei der römisch-katholischen Kirchensteuer 3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat sowie 0,07 Euro pro Woche. Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer unter Beachtung des § 51a EStG festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist. Dieser Mindestbetrag wird nicht erhoben, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird.
5. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
6. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 90:10 auf die Konfessionen „evangelisch” und „römisch-katholisch” aufzuteilen, soweit die Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer gilt Entsprechendes.
II. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
Der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.
- Evangelische Kirchensteuer
- Römisch-Katholische Kirchensteuer
Alt-Katholische Kirchensteuer
werden mit 9 % der Kapitalertragsteuer oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 % der Kapitalertragsteuer
- Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
- Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt
- Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden
- Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln
- Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz
- Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar
- Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main
- Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey
- Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz
werden mit 9 % der Kapitalertragsteuer
- Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
- Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg
- Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden
werden mit 8 % der Kapitalertragsteuer erhoben.
III. Besonderes Kirchgeld
Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird von den evangelischen und katholischen Religionsgemeinschaften nach folgender von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:
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Stufe |
Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen Anwendung des § 51a Abs. 2 ES... |