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Eine umsatzsteuerrelevante Lieferung kommt nicht zustande, wenn das Kommissionsgut vor der Lieferung des Kommissionärs an den Dritten untergeht.[1] Soweit in einem solchen Fall ein Schaden durch eine Versicherungsleistung gedeckt wird, handelt es sich nicht um ein Entgelt für einen steuerbaren Umsatz. Umsatzsteuerliche Nachteile, die sich insbesondere bei Pauschallandwirten[2] ergeben können, lassen sich dadurch vermeiden, dass der Kommissionär gem. § 400 HGB das Kommissionsgut als Selbsteintritt übernimmt.

[1] Zur Darlegungs- und Beweislast des Kommittenten im Falle einer Verkaufskommission bei Verlust des Kommissionsguts während der Verwahrungszeit des Kommissionärs vgl. BGH, Urteil v. 1.3.2007, I ZR 79/04, BB 2007 S. 1412.

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