1 Grundsachverhalte

 

Rz. 1

Der Konzernanhang bildet mit der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, der Konzernkapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel den Konzernabschluss, der um eine Konzernsegmentberichterstattung ergänzt werden kann. Die wesentlichen Inhalte des Konzernanhangs sind in den §§ 313, 314 HGB beschrieben, die auf Art. 28 der RL 2013/34/EU fußen. Darüber hinaus ergeben sich aber aus weiteren handelsrechtlichen Einzelvorschriften sowie anderen (rechtsformspezifischen) Gesetzen zusätzliche Angabepflichten. Im Gegensatz zum Anhang im Einzelabschluss sind für den Konzernanhang die verschiedenen verabschiedeten DRS[1] sowie aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)[2] vielfältige Angabenotwendigkeiten auf der Basis vermuteter GoB oder bloßer Empfehlungen mit gesetzlich verpflichtenden Abweichungsbenennungen von besonderer Relevanz. Die Angaben sind zumindest dann verpflichtend, wenn sie zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns erforderlich sind.[3] Zudem sind Wahlpflichtangaben möglich, die sich aus der Möglichkeit ergeben, Informationen aus den Rechenwerken Konzern-Bilanz, Konzern-GuV, Konzernkapitalflussrechnung, Konzernsegmentberichterstattung und Konzerneigenkapitalspiegel in den Konzernanhang zu verlagern.[4] Obwohl vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich beschrieben, können im Konzernanhang auch weitere freiwillige Informationen gegeben werden. Da diese dann aber auch der Prüfungs- und Offenlegungspflicht unterliegen, wird in der Praxis oft eine Positionierung solcher Angaben in anderen Teilen des Geschäftsberichts vorgezogen. Die Bedeutung des Konzernanhangs wurde besonders deutlich mit der Corona-Pandemie und dem russischen Überfall der Ukraine. Jeweils im Februar der Jahre 2020 und 2022 fanden wertbegründende Ereignisse statt, weshalb die – davon noch unberührten – Darstellungen zum 31.12.2019/2021 in Bilanz und GuV durch nötige Informationen ergänzen mussten.

2 Grundlagen des Konzernanhangs nach HGB

2.1 Geltungsbereich

 

Rz. 2

Der Konzernanhang ist als Bestandteil des Konzernabschlusses innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Konzerngeschäftsjahres von allen Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie von Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB aufzustellen, die der Konzernrechnungslegungspflicht des § 290 HGB unterliegen und bei denen keine Befreiungsgründe vorliegen.[1] Die Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle hat nach § 325 Abs. 3 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Konzernbilanzstichtag zu erfolgen. Bei einer kapitalmarktorientierten Mutterunternehmung gem. § 264d HGB beträgt die Frist zur Aufstellung und grundsätzlich auch[2] zur Offenlegung längstens 4 Monate (§ 325 Abs. 4 HGB). Für die Wahrung der Offenlegungsfristen ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend. Die Vorschriften für den Konzernanhang gelten in Teilen auch für den verkürzten Halbjahreskonzernabschluss gem. § 115 WpHG, der von Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG begeben, zu erstellen ist.

 

Rz. 3

Die Pflicht zur Aufstellung des Konzernanhangs ergibt sich außerdem unabhängig von der Rechtsform auch aus der gem. § 11 PublG bestehenden Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung für Unternehmen in anderen Rechtsformen. Die Beschränkung auf bestimmte Unternehmen gem. § 3 PublG gilt dabei nicht für den Konzernabschluss; es ist einzig auf die Unternehmenseigenschaft des Mutterunternehmens abzustellen.[3]

 

Rz. 4

Branchenbezogene Erleichterungen existieren gem. § 340i Abs. 2 Satz 2 HGB für Kreditinstitute und gem. § 341j Abs. 1 Satz 2 HGB für Versicherungsunternehmen. Kreditinstitute haben § 314 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 6c und 23 HGB nicht zu beachten. Für Versicherungsunternehmen sind die Angaben nach § 314 Abs. 1 Nrn. 3 und 23 HGB nicht notwendig und die des § 314 Abs. 1 Nr. 2a HGB nur dann, wenn die finanziellen Verpflichtungen nicht im Rahmen des Versicherungsgeschäfts bestehen. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen haben allerdings verschiedene branchenspezifische Angabepflichten zu beachten. Genossenschaften sind dann zur Aufstellung eines Konzernanhanges verpflichtet, wenn sie unter die Vorschriften des PublG fallen, da § 336 HGB lediglich einen Einzelabschluss fordert.

 

Rz. 5

Größenabhängige Erleichterungen bestehen für den Konzernanhang nicht. Nach § 325 Abs. 2 Satz 1 HGB gilt dies auch für das Verfahren der Offenlegung, was die Übermittlung an die das Unternehmensregister betreibende Stelle vorsieht.

 

Rz. 6

Verstöße bei Aufstellung des Konzernanhangs sowie unrichtige Anhanginformationen können einen Straftatbestand nach § 331 Nr. 2 HGB sowie ggf. nach dem Regierungsentwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FIS...

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