Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben führt Abschn. 17.1 Abs. 17 UStAE neu ein.

Die Finanzverwaltung nimmt in einem Schreiben zu einem weiteren Problem in Insolvenzfällen Stellung und wendet die Rechtsprechung des BFH[1] dazu an. Der BFH hatte zu den Fällen, in denen nach einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO[2] ein bereits entrichtetes Entgelt für eine vom Insolvenzschuldner bezogene Leistung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt wird, festgestellt, dass der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG durch den Insolvenzverwalter zu berichtigen ist. Die Berichtigung muss im Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltrückgewähr erfolgen.

Wichtig

Der Berichtigungsanspruch stellt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO eine Masseverbindlichkeit dar.

Praxis-Beispiel

Unternehmer U hat eine Leistung von Lieferant L in Anspruch genommen und zum Zeitpunkt der Leistungsausführung den Vorsteuerabzug (berechtigterweise) vorgenommen. Kurz vor Insolvenzeröffnung erfolgte eine Zahlung von U an L, die der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgreich nach §§ 129 InsO anfechten kann. L zahlt den angeforderten Betrag an den Insolvenzverwalter zurück, die Forderung gegenüber U lebt wieder auf. Da Forderungen spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens als uneinbringlich gelten, kann L die von ihm angemeldete und abgeführte USt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigen, U hat entsprechend eine Korrektur seines Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die zu korrigierende Vorsteuer führt zu einer Masseverbindlichkeit, da der Tatbestand erst mit tatsächlicher Zahlung verwirklicht wird.

Wichtig

Der Tatbestand nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird nicht schon durch Entstehung eines Anspruchs auf Rückgewähr verwirklicht, sondern erst durch die tatsächliche Rückzahlung des Entgelts.

Konsequenzen für die Praxis

Durch die Einordnung als Masseverbindlichkeit ergibt sich eine bevorrechtigte Stellung der Finanzverwaltung. Während der leistende Unternehmer seine Forderung gegen den insolventen Unternehmer als Insolvenzforderung geltend machen muss und damit in aller Regel nichts oder nur sehr wenig von seiner Forderung erhalten wird, ist die Korrektur des Vorsteuerabzugs (also die Forderung des Finanzamts) durch die Masse abgesichert.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 3.7.2017, III C 2 – S 7330/09/10001 :004, BStBl 2017 I S. 885.

[2] Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130-146 InsO anfechten.

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