OFD Chemnitz, Verfügung v. 23.12.2005, S6105-77/2-St23
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG hat u. a. zur Voraussetzung, dass das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist (BFH-Urteil vom 05.10.2004, BStBl II 2005, 222). Zur Anwendung dieser Befreiungsvorschrift gilt Folgendes:
1. Der Begriff „nächstgelegener geeigneter Bahnhof” i. S. des § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG ist in Anlehnung an § 14 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22.12.1998 (BGBl. I S. 3976) i. d. F. der Verordnung vom 21.06.2000 (BGBl. I S. 918) – GüKGrenz/KabotageV – zu bestimmen. Als nächstgelegener geeigneter Bahnhof in diesem Sinne ist hiernach derjenige Bahnhof anzusehen,
- der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des Kombinierten Verkehrs verfügt,
- von dem regelmäßig Kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und
- der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- und Entladestelle hat.
Das Kriterium „geeigneter Bahnhof” setzt hiernach insbesondere voraus, dass von dem betreffenden Bahnhof regelmäßig Kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird. Der Begriff „regelmäßig” bedeutet, dass mehrmals wöchentlich entsprechender Kombinierter Verkehr durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Kombinierter Verkehr auf der Eisenbahn in der Regel in sog. Ganzzügen nach einem festen Fahrplan abgewickelt wird. Umgeladen wird regelmäßig im Rahmen von sog. Gateway-Verkehren, wenn von einem Terminal ein anderes Terminal auf der Grundlage einer regelmäßigen Ganzzugsverbindung angefahren wird. Rangiervorgänge finden kaum statt. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erscheint es daher meist ausgeschlossen, bestimmte einzelne Container außerhalb von Linienverkehren zu einem anderen Terminal auf der Schiene zu befördern. Der „nächstgelegene geeignete Bahnhof” kann daher nicht allein auf der Grundlage von Kartenmaterialien über Terminals für den Kombinierten Verkehr in Deutschland bestimmt werden.
2. Nach § 14 Abs. 2 GüKGrenz/KabotageV kann das Bundesamt für Güterverkehr auf Antrag des Unternehmers abweichend von § 14 Abs. 1 einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des Kombinierten Verkehrs dient. Die hierzu vom Bundesamt für Güterverkehr ausgestellten Bescheinigungen sind keine Grundlagenbescheide i. S. von § 171 Abs. 10 AO und entfalten daher für die Finanzämter keine Bindungswirkung (BFH-Urteil vom 05.10.2004, a.a.O.). Der kraftfahrzeugsteuerlichen Beurteilung ist daher nicht die Bescheinigung des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 14 Abs. 2 GüKGrenz/KabotageV zu Grunde zu legen. Die steuerliche Beurteilung ist vielmehr in Anlehnung an die in § 14 Abs. 1 GüKGrenz/KabotageV genannten Kriterien vorzunehmen.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 9 Buchst. a