Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er Leistungen nur an einen einzigen Abnehmer erbringt und die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH, Urteil vom 15.12.1999, I R 16/99, BStBl II 2000, 404).
2. Der Erwerb, die Vermietung und Veräußerung von Wohnmobilen sind gewerblich, wenn die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind.
Normenkette
§ 15 Abs. 2 EStG , § 22 Nr. 3 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb in den Jahren 1988 bis 1992 von der X-GmbH 29 Wohnmobile zu Anschaffungskosten zwischen 43 000 DM und 56 000 DM, die er gemäß vertraglicher Abrede anschließend sofort an die X-GmbH "zur gewerblichen Weitervermietung an Selbstfahrer" für die Dauer von jeweils 18 Monaten vermietete. Nach Ablauf der 18-monatigen Mietzeit veräußerte der Kläger die Wohnmobile zu Preisen zwischen 36 000 und 50 000 DM an die X-GmbH zurück.
Der Kläger ordnete die von ihm aus der Vermietungstätigkeit ermittelten Verluste den sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG zu. Das FA nahm demgegenüber gewerbliche Einkünfte mit der Folge an, dass auch die Gewinne aus der (Rück-) Veräußerung der Wohnmobile erfasst wurden. Klage (vgl. EFG 2000, 1135) und Revision des Klägers blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bejahte die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG). Die Gesamttätigkeit des Klägers sei auf den Austausch von Leistungen und Gütern gerichtet gewesen. Leistungen dieser Art würden von einer Vielzahl gewerblicher (Vermietungs-)Unternehmen gleichermaßen angeboten. Ihr Umfang sei über den Rahmen einer privaten Betätigung deutlich hinausgegangen, was insbesondere durch die Anzahl der Verkäufe (19) belegt werde. Die Betätigung habe sich daher, auch wenn nur Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Vertragspartner bestanden hätten, als unternehmerische Marktteilnahme dargestellt, die für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kennzeichnend und ausreichend sei.
Die Tätigkeit des Klägers habe den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten. Er habe die Vermietung sowie den An- und Verkauf der Wohnmobile planmäßig miteinander verflochten. Der Verkauf der Kfz nach längstens 18 Monaten und damit weit vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sei nicht als Ende der Vermögensverwaltung zu verstehen, sondern habe der Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gedient.
Hinweis
Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Erwerb einer Reihe von Wohnmobilen, deren anschließende 1½-jährige Vermietung an einen gewerblichen Kfz-Vermieter und der nachfolgende Ankauf der Wohnmobile durch Letzteren zu einer gewerblichen Betätigung führt.
Die Vermietung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter geht im Regelfall über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus, wenn nicht besondere Umstände hinzu treten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung verleihen, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung in den Hintergrund tritt (vgl. BFH, Urteile vom 29.4.1999, III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510, betr. Segelyacht, und vom 2.5.2000, IX R 71/96, BStBl II 2000, 467, betr. Flugzeug).
Im Streitfall bestand allerdings die Besonderheit, dass die Vermietungstätigkeit des Klägers mit dem An- und Verkauf von Wohnmobilen aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war. Die planmäßige Veräußerung der Fahrzeuge nach einer relativen kurzen Vermietungsphase war erforderlich, um überhaupt in toto Gewinne zu erzielen. Bedingen sich die Vermietung und der marktmäßige Umschlag von Wirtschaftsgütern in der praktizierten Weise, so überschreitet dies den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung. Die Tätigkeit entspricht damit dem Bild, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Dadurch, dass der Kläger sämtliche Wohnmobile nach deren interimistischer Vermietung an das mietende Unternehmen veräußerte, stellte sich das Problem der für die Annahme eines Gewerbebetriebs notwendigen Teilnahme des Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Insoweit verlangt die ständige Rechtsprechung des BFH keine strengen Anforderungen. Dieses Merkmal dient lediglich dazu, solche Betätigungen aus dem Bereich der Gewerblichkeit auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen Güter- und Leistungsaustausch gerichtet sind. Es kann nach der m.E. zutreffenden Auffassung des BFH auch dann erfüllt sein, wenn die betreffenden Leistungen nur einem einzigen Marktteilnehmer angeboten und diesem gegenüber erbracht werden (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 2.12.1998, X R 83/96, BStBl II 1999, 534, und vom 15.12.1999, I R 16/99, BStBl II 2000, 404).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.1.2003, X R 37/00