Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nach dessen Wegfall
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer kann die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht verlangen, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar ist. Mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes wird die Leistung unmöglich. Das gilt auch dann, wenn die bisherigen Aufgaben nicht entfallen, sondern durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt werden. Von der Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB ist auszugehen, wenn der Wegfall der Stelle auf der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruht (wie LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, [...]).
Normenkette
ZPO § 767; BGB § 275
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.04.2015; Aktenzeichen 7 Ca 1184/15) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.02.2010; Aktenzeichen 7 Ca 6977/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2015 - 7 Ca 1184/15 - abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 - 7 Ca 6977/09 - wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem von dem Beklagten im Jahre 2010 erstrittenen Beschäftigungstitel.
Der Beklagte trat am 01.01.1994 in die Dienste der Klägerin, bei der es sich um den deutschen Ableger eines auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätigen Konzerns handelt.
Der Konzern ist weltweit in die vier Geschäftsbereiche "Enterprise Group" (EG) [Hardware/Server], "Enterprise Services" (ES) [Outsourcing], "Software" [Systemmanagement Software] sowie "I. Q. Enterprise Financial Services" (I. EFS) [Leasing] unterteilt. Daneben existieren Querschnittsfunktionen wie Personal, Recht, Finanzen.
Der Beklagte war ab dem Jahre 2005 in dem mit der Entwicklung und Einführung von Softwarelösungen für Kunden aus den Branchen Telekommunikation und Medien befassenden Organisationsbereich "D. E." tätig, der als Teil des übergeordneten Organisationsbereichs "Communication & Media Solutions" (D.) zum Geschäftsbereich "Software" (damals noch "Software & Solutions") gehörte. Ab dem Fiskaljahr 2012 (01.11.2011 - 31.10.2012) wurde der Organisationsbereich "Communication & Media Solutions " (D.) dem Geschäftsbereich "Enterprise Services" (ES) zugeordnet.
Die einzelnen Geschäftsbereiche sind weltweit in einer Matrixorganisation organisiert. Geführt werden sie jeweils von sog. "Executive Vice Presidents", die an die Vorsitzende der Geschäftsführung des Konzerns (CEO) berichten. Darunter existiert jeweils geschäftsbereichsbezogen eine erste regionale Ebene, nämlich für "Asia, Pacific, Japan" (APJ), "Amerika" (AMS) und "Europe, Middle East, Africa" (EMEA). Die Region EMEA des hier interessierenden Organisationsbereichs "D. E." war zu dem Zeitpunkt, als der Beklagten den mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage angegriffenen Titel erstritt, in die Unterregionen "CEE" (Central Eastern Europe = Polen, Russland etc., "France & MEMA" (Frankreich, mittlerer Osten und Afrika), "Iberia" (Spanien und Portugal), "Italy", "UK & Ireland" und "Germany & GWE" unterteilt, wobei die Unterregion "GWE" die Länder Österreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande, Finnland und die baltischen Länder, Dänemark, Norwegen, Schweden und die Schweiz umfasste.
Innerhalb dieser Struktur bekleidete der Beklagte die Position eines auf der Managerebene 3 angesiedelten "Directors E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe" (GWE), wobei die Managerebenen bei der Klägerin hierarchisch aufsteigend gezählt werden, d.h. Managerebene 2 ist höher angesiedelt, als Managerebene 1 usw. In seiner Position war der Beklagte der bei der rumänischen Schwestergesellschaft angestellten Frau S. E. unerstellt, die auf der Ebene "EMEA" für "D. E." zuständig war. Diese berichtete an den Vizepräsident der weltweiten D. E. Organsiation, der seinerseits an den für den weltweiten Organisationsbereich "Communication & Media Solutions " (D.) Verantwortlichen berichtete.
Am 25.06.2009 entband die Klägerin den Beklagten von seinen bisherigen Aufgaben. Der daraufhin vom Beklagten erhobenen Klage gab das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 02.02.2010 - 7 Ca 6977/09 - statt. Unter Ziffer 1. des Tenors dieses Urteils heißt es:
Die Beklagte [= die Klägerin] wird verurteilt, den Kläger [= der Beklagte] zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen und ihm dabei mindestens folgende Tätigkeiten zuzuweisen:
-Verhandlungsführung mit Kunden und Lieferanten, auch potentiellen
-Beratung der Kunden in Bezug auf den Einsatz bestimmter Technologien für die Telekommunikationsindustrie
-Zu...