Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Finanzverwaltung hatte sich im November 2012 grundsätzlich mit der Abgrenzung von Leistungsaustausch und umsatzsteuerrechtlich unbeachtlicher Sponsoringleistung auseinander gesetzt und Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE eingeführt.
Damit ein Leistungsaustausch vorliegt, muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung der die Zahlung empfangenden Organisation (i. d. R. eine Werbeleistung) und der Zahlung des fördernden Unternehmens bestehen. Dazu muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass kein Leistungsaustausch vorliegt, wenn der Empfänger der Zuwendung aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen oder auf seiner Internetseite lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Hinweis unter Angabe des Namens des Sponsors, dessen Emblems oder Logos erfolgt. Eine besondere Hervorhebung oder eine Verlinkung auf die Internetseite des Sponsors führt danach aber zu einem Leistungsaustausch und damit zu einer steuerbaren Leistung (Werbeleistung) des Zuwendungsempfängers.
Die Finanzverwaltung ergänzt diese grundsätzlichen Ausführungen dahingehend, dass in den Fällen, in denen der Sponsor auf seine Unterstützungsleistung ohne besondere Hervorhebung verweist, ebenfalls kein Leistungsaustausch vorliegt. Wenn dem Sponsor aber das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten, ist eine Werbeleistung der gesponserten Organisation gegenüber dem Sponsor gegeben.
Konsequenzen für die Praxis
Die Grundsätze gelten – rückwirkend – für alle ab dem 1.1.2013 verwirklichten Sachverhalte; dies entspricht auch der Anwendung des ersten BMF-Schreibens.
Im Ergebnis stellt die Sichtweise der Finanzverwaltung eine logische Konsequenz dar – für die Annahme einer Werbeleistung kann es nicht nur darauf ankommen, ob die gesponserte Organisation aktiv den Sponsor nennt. Auch der umgekehrte Fall, dass der Sponsor in seiner Werbung aktiv auf die Unterstützung der meist im kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Bereich tätigen Organisation hinweisen darf, stellt eine Werbeleistung dar.
Soweit der Sponsor ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, ist allerdings die Annahme einer Werbeleistung unschädlich, soweit die Leistung mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abgerechnet wird und somit der Sponsor den Vorsteuerabzug beanspruchen kann.
Nur bei einem nicht oder nur zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigten Sponsor (z. B. Kreditinstitut, Versicherungsgesellschaft) muss auf die Vertragsvereinbarungen geachtet werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 25.7.2014, IV D 2 – S 7100/08/10007 :003, BStBl 2014 I S. 1114