(1) Die zuständige Behörde wird tätig:

 

1.

von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,

 

a)

um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu kontrollieren und

 

b)

Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;

 

2.

auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,

 

a)

infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder

 

b)

dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.

 

(2[1]) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.

[1] Absatz 2 tritt bereits am 23.07.2021 in Kraft.

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