BMF, Schreiben v. 4.2.2010, IV D 2 - S 7221/09/10001, BStBl I 2010, 214
Mit Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07 (Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht) hat der BFH entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbstständig zu beurteilende Leistungen sein können.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Pflanzenlieferung und des Einbringens in den Boden als jeweils selbstständige Leistung richtet sich im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Abschnitts 29 der Umsatzsteuer-Richtlinien. Die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Pflanzenlieferung setzt danach insbesondere voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten.
Soweit bisher ergangene Verwaltungsanweisungen – insbesondere Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04 (BStBl 2004 I S. 638) – eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung bereits dann ausschließen, wenn der Unternehmer – über den Transport hinaus – auch das Einpflanzen der von ihm gelieferten Pflanze übernimmt, sind sie nicht mehr anzuwenden.
Sofern zum Einpflanzen weitere Dienstleistungselemente hinzutreten, besteht das vorrangige Interesse des Leistungsempfängers dagegen regelmäßig nicht nur am Erhalt der Verfügungsmacht über die Pflanze. In diesen Fällen, z.B. bei der Grabpflege, ist daher weiterhin von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuernden sonstigen Leistung bzw. Werkleistung auszugehen (vgl. Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 5.8.2004, a.a.O.), denn das Interesse des Leistungsempfängers besteht hier vorrangig an den gärtnerischen Pflegearbeiten. Ebenso ist bei zusätzlichen gestalterischen Arbeiten (z.B. Planungsarbeiten, Gartengestaltung) auch weiterhin insgesamt von einer einheitlichen Werklieferung – Erstellung einer Gartenanlage – auszugehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt (vgl. Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 5.8.2004, a.a.O.).
Für vor dem 1.4.2010 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Lieferung einer Pflanze sowie deren Einbringen in den Boden als einheitliche, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistung behandelt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1
UStG § 12 Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2010, 214