Kommentar
Die Finanzverwaltung[1] hatte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH die Regelungen bei Lieferungen über ein Konsignationslager neu gefasst.[2] Im Zusammenhang mit diesen Neuregelungen hatte die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2018[3] mit aufgenommen, nach der Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedslos bei Lieferungen über ein inländisches Konsignationslager von einem innergemeinschaftlichen Verbringen mit einer anschließend im Inland steuerbaren Lieferung an den Leistungsempfänger ausgehen konnten.
Nach der Rechtsprechung des BFH[4] ist dagegen schon eine Lieferung mit einem Lieferort am Beginn der Warenbewegung in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen, wenn der Abnehmer schon bei Beginn des Warentransports feststeht und sich verpflichtet hat, die Ware verbindlich abzunehmen. In diesem Fall steht eine kurzzeitige Zwischenlagerung in einem Konsignationslager der Lieferung in dem anderen Mitgliedstaat nicht entgegen.
Die Finanzverwaltung hat jetzt die Nichtbeanstandungsregelung für alle Leistungen vor dem 1.1.2020 verlängert.
Konsequenzen für die Praxis
Die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung steht offensichtlich im Zusammenhang mit den Anfang Oktober 2018 vom ECOFIN-Rat verabschiedeten sog. "quick fixes", die u. a. auch eine unionseinheitliche Vereinfachungsregelung für Lieferungen über Konsignationslager vorsehen. Diese Vereinfachungsregelungen treten m. W. v. 1.1.2020 in Kraft und müssen zeitgleich von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund dieser Neuregelungen wäre es wenig sinnvoll, für 1 Jahr noch andere Regelungen in der Praxis umzusetzen.
Nach der geplanten Neuregelung[5] soll mit einer Verwendungsfrist von 12 Monaten die Auslieferung über ein Konsignationslager unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorgelagertes innergemeinschaftliches Verbringen als innergemeinschaftliche Lieferung des Verkäufers und als innergemeinschaftlicher Erwerb des Käufers behandelt werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 31.10.2018, III C 3 – S 7103-a/15/10001, BStBl 2018 I S. 1203.
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