Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann aufgrund von § 7b Abs. 5 EStG nur in Anspruch genommen werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission v. 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen[1] (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind.

Diese Verordnung dient dazu, dass Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen, bei der Europäischen Kommission nicht angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass diese kleineren Subventionen keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben.[2]

Mit der Entscheidung, die Sonderabschreibung so auszugestalten, dass die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden, hat der Gesetzgeber das beihilferechtliche Risiko eines ansonsten anstehenden Notifizierungsverfahrens vermieden. Die Anwendung der De-minimis-Verordnung bietet in beihilferechtlicher Hinsicht mehr Rechts- und damit Planungssicherheit für die Investoren.

 
Hinweis

Einschränkung der Anwendung der De-minimis-Verordnung durch das Jahressteuergesetz 2022 auf Gewinneinkünfte

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurden die Regelungen zur Einhaltung der De-minimis-Verordnung nach § 7b Abs. 5 EStG auf Steuerpflichtige beschränkt, die Gewinneinkünfte beziehen; sie gelten damit nicht mehr für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG beziehen.

[1] ABl. L 352 v. 24.12.2013, S. 1.
[2] BT-Drucks. 19/5417 zur Beschränkung der Sonderabschreibungen auf den Rahmen der De-minimis-Verordnung.

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