Allgemeine Grundsätze
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. )
Anrechnung von Arbeitgebererstattungen auf die Entfernungspauschale
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.9
Behinderte Menschen
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 3
- Auch bei Arbeitnehmern mit Behinderungen darf grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (>BFH vom 2.4.1976 – BStBl II S. 452).
- Zur Ermittlung der Absetzungen für Abnutzung sind die Anschaffungskosten um Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu mindern (>BFH vom 14.6.2012 – BStBl II S. 835).
Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.6
Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
Eine Fahrt zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten (>BFH vom 12.10.1990 – BStBl 1991 II S. 134).
Fahrgemeinschaften
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.5
Fahrtkosten
bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte
Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten (>BFH vom 18.1.1991 – BStBl II S. 408).
bei einfacher Fahrt
Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (>BFH vom 26.7.1978 – BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (>BFH vom 9.12.1988 – BStBl 1989 II S. 296).
bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten
Zum Ansatz der Entfernungspauschale bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten in mehreren Dienstverhältnissen (>BMF vom 31.10.2013 – BStBl I S., Tz. 1.8).
bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.6
zu einem bestimmten Sammelpunkt
>§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und BMF vom 30.9.2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 37 ff.
zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
>§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und BMF vom 30.9.2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 40 ff.
Leasingsonderzahlung
Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten (>BFH vom 15.4.2010 – BStBl II S. 805).
Leerfahrten
Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (>BFH vom 7.4.1989 – BStBl II S. 925).
Mehrere Dienstverhältnisse
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.8
Mehrere Wege an einem Arbeitstag
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.7
- Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen (>BFH vom 11.9.2003 – BStBl II S. 893).
Parkgebühren
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 4
Park and ride
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.6
Umwegfahrten
>Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
>Fahrgemeinschaften
Unfallschäden
Neben der Entfernungspauschale können als allgemeine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall
- auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (>BFH vom 23.6.1978 – BStBl II S. 457 und vom 14.7.1978 – BStBl II S. 595),
- auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (>BFH vom 11.10.1984 – BStBl 1985 II S. 10),
- unter einschränkenden Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder auf der Abholfahrt des Ehegatten (>BFH vom 26.6.1987 – BStBl II S. 818 und vom 11.2.1993 – BStBl II S. 518),
- auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft (>BFH vom 11.7.1980 – BStBl II S. 655).
Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von Verkehrsunfällen
- auf der Fahrt unter Alkoholeinfluss (>BFH vom 6.4.1984 – BStBl II S. 434),
- auf einer Probefahrt (>BFH vom 23.6.1978 – BStBl II S. 457),
- auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird (>BFH vom 25.3.1988 – BStBl II S. 706),
- auf einer Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird, z. B. zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkin...
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