Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 / 3.2 Eingeschränkte Bedeutung der Kinderfreibetragszähler

Rainer Hartmann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die Kinderfreibeträge dürfen bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt werden, sondern nur im Rahmen einer "Günstigerprüfung"[1] bei der Jahressteuererklärung. Während des Kalenderjahres wird den Aufwendungen für den Kindesunterhalt ausschließlich über das Kindergeld Rechnung getragen. Trotzdem werden Kinder bei der elektronischen Lohnsteuerkarte als Lohnsteuerabzugsmerkmal mit den Zählern 0,5 oder 1,0 berücksichtigt. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich Kinder im Lohnsteuerverfahren auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und die Kirchenlohnsteuer auswirken. Bei der Bemessung dieser Zuschlagsteuern ist ein jährlicher Kinderfreibetrag von 3.414 EUR bzw. 6.828 EUR abzuziehen. Außerdem wird der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR berücksichtigt. Steuertechnisch geschieht dies dadurch, dass bei Arbeitnehmern mit Kindern als Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer bzw. den Solidaritätszuschlag eine fiktive Lohnsteuer angesetzt wird, die sich unter Berücksichtigung eines monatlichen Freibetrags für Kinder von 406 EUR bzw. 813 EUR (= 1/12 von 4.878 EUR bzw. 9.756 EUR) ergibt, je nachdem, ob bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Zähler 0,5 oder 1,0 eingetragen ist.[2]

Die sich durch die Berücksichtigung von Kindern ergebenden geringeren Zuschlagsteuern sind bereits in die geltenden Lohnsteuertabellen in zutreffender Höhe eingearbeitet. Die Lohnsteuertabellen[3] unterscheiden deshalb für Zwecke des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer neben den Steuerklassen die verschiedenen Kinderfreibetragszähler. Entscheidend für den Abzug von Kindern beim Lohnsteuerverfahren ist ausschließlich die als ELStAM zum Abruf zur Verfügung gestellte Zahl der Kinderfreibeträge, die nur bei den Steuerklassen I–IV in Betracht kommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren