(1) 1Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke ein Farbmuster beizufügen. 2Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.

 

(2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

 

(3) Für die Form der Darstellung des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

[1] § 10 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.

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