BMF, Schreiben v. 4.1.1996, IV C 4 - S 7424 a - 24/95
Durch Artikel 20 Nr. 13 Buchstabe e Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl 1995 I S. 1250, BStBl 1995 I S. 438) ist § 18 Abs. 10 UStG geändert worden. Die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen haben nunmehr die Mitteilungen über innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Ausgabe eines Fahrzeugbriefs zu übersenden.
Hiermit übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme einen Abdruck der Verkehrsblattverlautbarung vom 24.11.1995 (Verkehrsblatt 1995 S. 730). Die Verlautbarung trägt dem Ergebnis der Erörterung in der Sitzung III/95 (TOP 5) der Arbeitsgruppe "Umsatzsteuerkontrolle" Rechnung, auch in den Fällen eine Mitteilung nach § 18 Abs. 10 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a UStG durch die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen fertigen zu lassen, in denen der Antrag auf Ausstellung eines Fahrzeugbriefs von einem gewerblich angemeldeten Kraftfahrzeughändler gestellt wird.
Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.
Anlage
Mitwirkung der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen bei der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge nach § 18 Abs. 10 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG); Art. 20 Nr. 13 Buchst. e Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl 1995 I S. 1250)
Bundesministerium für Verkehr 24.11.1995, StV 15/06.14.30
Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden sowie nach Abstimmung mit dem BMF gebe ich nachfolgende Verlautbarung zur Mitwirkung der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen bei der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge bekannt:
I. Mitwirkung der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen
Zur Sicherstellung der Umsatzbesteuerung des Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen nach § 18 Abs. 10 Nr. 1 UStG bestimmte Mitwirkungspflichten. Hiernach müssen die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen ab 1.1.1996 den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge zuständigen Finanzämtern ohne Ersuchen die erstmalige Ausgabe eines Fahrzeugbriefes mitteilen und die Angaben des Antragstellers übermitteln. Hierfür ist der Vordruck "Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges" (Anlage) zu verwenden.
II. Mitteilungsverfahren
Die in Abschnitt 1 bezeichnete Mitteilung ist zu fertigen und an das zuständige Finanzamt zu übersenden wenn
- sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, daß das Kraftfahrzeug aus dem Ausland in das Inland gelangt ist und
- vom Antragsteller kein Verzollungsnachweis vorgelegt werden kann.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um ein Kraftfahrzeug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.
III. Zuständiges Finanzamt
Die Mitteilung ist dem vom Antragsteller angegebenen Finanzamt zu übersenden. Antragsteller ist derjenige, der entweder die Ausstellung des Fahrzeugbriefes selbst beantragt oder für den ein Dritter (z.B. Händler) den Fahrzeugbrief besorgt.
Diese Verkehrsblattverlautbarung ersetzt die Verkehrsblattverlautbarungen vom 21.12.1992 (Verkehrsblatt 1992 S. 703) und vom 9.3.1994 (Verkehrsblatt 1994 S. 262) mit Wirkung ab 1.1.1996.
Vordruck-Rückseite:
Hinweise für den Antragsteller
Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt seit 1.1.1993 ausnahmslos der Umsatzsteuer in der Bundesrepublik Deutschland. Von der Verpflichtung, diesen Erwerb zu versteuern, ist jedermann betroffen, also auch eine Person, die bisher nicht gegenüber dem Finanzamt umsatzsteuerpflichtig gewesen ist.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn das neue Fahrzeug bei einer Lieferung an den Abnehmer aus einem EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferer oder der Abnehmer das Fahrzeug ins Inland befördert oder versendet hat.
Insbesondere Privatpersonen, nicht unternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben (§ 1 b UStG), haben für jedes erworbene neue Fahrzeug neben der vorstehenden Erklärung eine Umsatzsteuererklärung in einem besonderen Verfahren, nämlich im Verfahren der Fahrzeugeinzelbesteuerung, bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Der Erwerber wird gebeten, sich deshalb mit seinem Finanzamt in Verbindung zu setzen.
Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben, haben ebenfalls die vorstehende Erklärung auszufüllen. Außerdem haben sie den Erwerb im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei ihrem zuständigen Finanzamt anzumelden.
Fahrzeuge in diesem Sinne sind motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimeter oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt.
Als neu gilt das Fahrzeug, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgele...