Leitsatz
1. Stellt das FG nicht nur die Beschaffenheit einer Ware fest, sondern befindet es auch über die Einreihung der Ware in den ZT, so handelt es sich um eine Zolltarifsache, bei der die Revision ohne Zulassung statthaft ist.
2. Für die Einreihung einer Ware in die Pos. 3002 KN (Kulturen von Mikroorganismen) ist entscheidend, dass das Nährmedium zu den darin enthaltenen Mikroorganismen in einem angemessenen Verhältnis steht, das für den Erhalt der Kultur notwendig ist.
3. Eine vZTA bindet die Zollbehörden nur gegenüber demjenigen, der sie beantragt hat.
4. Zur Erstreckung des Untersuchungsergebnisses für eine Warenprobe auf mehrere Sendungen, die in gleicher Weise angemeldet, aber nicht beschaut und untersucht worden sind.
5. Wird eine Zollanmeldung abgegeben, ohne dass auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen wird, so wird der Anmeldende Zollschuldner.
6. Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Nacherhebung von Einfuhrabgaben nur entgegen, wenn die dafür im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich geregelten Tatbestände erfüllt sind.
7. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, bei dem ein Absehen von der Nacherhebung in Betracht kommt, liegt nicht vor, wenn die Zollstelle die Anmeldung ohne Prüfung übernommen hat.
Normenkette
KN Unterpos. 0405 00 19 und , KN Unterpos. 3002 90 50 , VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 2 Abs. 1, , VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 1, , VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2 , VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 2 Abs. 1 , VO (EWG) Nr. 1715/90 Art. 11 Abs. 1 , ZK Art. 12 Abs. 2, , ZK Art. 70 Abs. 1, , ZK Art. 71 Abs. 2, , ZK Art. 78 Abs. 3, , ZK Art. 201 Abs. 3, , ZK Art. 217 Abs. 1, , ZK Art. 220 Abs. 1 und , ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b , FGO § 76 Abs. 1, , FGO § 116 Abs. 2, , FGO § 118 Abs. 2, , FGO § 120 Abs. 2 , ZG § 17 Abs. 2
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 06.06.2000, VII R 72/99
Die Rechtsvorgängerin des Klägers, eine Molkerei, hatte bestimmte Microorganismus-Kulturen für die Käseherstellung zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet. Nach einer Probe erließ das Hauptzollamt (HZA) einen Feststellungsbescheid über einen Abschöpfungsbetrag. Der Kläger rügte, die Molkerei sei als Werkunternehmer für eine andere Firma tätig geworden. Aufgrund der dieser Firma erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft habe die Molkerei davon ausgehen dürfen, dass die Ware nicht der Abschöpfung unterliege.
Der BFH wies dies zurück. Er führte aus:
• Die verbindliche Zolltarifauskunft sei nur der anderen Firma erteilt worden und nur dieser gegenüber verbindlich. Darauf könne sich die Molkerei bzw. der Kläger nicht berufen.
• Der Nacherhebung stehe auch nicht entgegen, dass die Molkerei zum Teil nur auf Rechnung eines Dritten tätig geworden sei. Denn Zollschuldner sei stets der Anmelder, hier die Molkerei.
• Ferner könne sich der Kläger nicht auf geschütztes Vertrauen berufen. Denn Vertrauensschutzgesichtspunkte würden im Gemeinschaftsrecht nur berücksichtigt, wenn einer der in Art. 220 Abs. 2 ZK abschließend geregelten Tatbestände erfüllt sei.