(1) Werden Anforderungsverfahren zugunsten einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nach deutschen Leistungsgesetzen durchgeführt, so gilt folgendes:
a) |
Das Verfahren wird von den deutschen Behörden eingeleitet, die im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges bestimmt werden. |
c) |
Rechtsstreitigkeiten, die sich für oder gegen die Truppe und das zivile Gefolge als Leistungsempfänger ergeben, werden von der Bundesrepublik im eigenen Namen geführt. |
(2) Absatz (1) gilt nicht hinsichtlich des Schutzbereichgesetzes und des Landbeschaffungsgesetzes.
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