vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 37/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewirtungsaufwendungen eines selbstständigen Werbekaufmanns für Teilnehmer von Verkaufsveranstaltungen
Leitsatz (redaktionell)
- Zur grds. Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten als BA.
- Zum Begriff der Bewirtung i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.
- Der Begriff der Bewirtung setzt in persönlicher Hinsicht eine bewirtende und eine oder mehrere bewirtete Personen voraus. Der Stpfl. selbst muss als bewirtende Person anzusehen sein. Ist das nicht der Fall, liegen die Voraussetzungen für den BA-Abzug nicht vor.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 2
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Beköstigung von Teilnehmern bei Werbeverkaufsveranstaltungen, insbesondere dann, wenn die Zahl der anwesenden Teilnehmer unter der mit dem Gastwirt abgerechneten Mindestteilnehmerzahl liegt.
Die Kläger sind Eheleute, die gemäß §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG) zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als selbstständiger Werbekaufmann Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Im Rahmen seiner Tätigkeit verkaufte er bei in Veranstaltungssälen von Speiselokalen durchgeführten Verkaufsveranstaltungen überwiegend Nahrungsergänzungsmittel, orthopädische Matratzen und Strahlenschutzmatten, deren Verkaufspreise zwischen 200,00 Euro und 600,00 Euro pro Produkt betrugen. Die teilnehmenden Personen erhielten unabhängig von einem Kauf kostenlos ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht. Die Organisation der jeweiligen Veranstaltung, zu der die Teilnehmer entweder selbst zum Lokal anreisten (sog. Stadtsaalveranstaltung) oder im Rahmen einer Ausflugsfahrt mit dem Bus gebracht wurden (sog. Kaffeefahrt), führte in der Regel eine hierauf spezialisierte Firma durch, die anhand von Anschriftenlisten mehrere hundert Interessenten anschrieb und auch für die Saalsuche und ggf. den Bustransfer zuständig war. Der Kläger setzte sich vorher telefonisch mit der Organisatorin in Verbindung und erfragte, bei welchen Veranstaltungen er auftreten konnte. Er fuhr dann direkt zu der jeweiligen Veranstaltung, bot dort die Produkte an und erhielt, soweit er die Produkte nicht in eigenem Namen verkaufte, später von den Herstellern eine Provision, deren Höhe sich nach dem bei der Veranstaltung erzielten Verkaufserlös richtete. Er hatte als eigene Aufwendungen die Kosten zu tragen, die für die Verpflegung der Teilnehmer und die Saalmiete entstanden. Eine Saalmiete wurde allerdings nur in Einzelfällen gesondert in Rechnung gestellt. Die Gedecke/Essen wurden nach der Zahl der erschienenen Personen oder – sofern die Anzahl der Teilnehmer eine bestimmte Menge nicht erreichte – nach einer vorher von der Organisationsfirma mit dem Gastwirt vereinbarten Mindestteilnehmerzahl, die im Allgemeinen 25 Personen betrug, abgerechnet.
Die Rechnungen und Quittungen enthielten weder Angaben zu den Namen der teilnehmenden Personen, noch wurden der Anlass der Veranstaltung und oft auch keine Einzelheiten zu den gereichten Speisen genannt. Die Abrechnungen erfolgten vielmehr pauschal, beispielsweise bezeichnet als „Veranstaltung mit 25 Personen”, „Gedecke a 5,50”, 28 x Kaffee und Kuchen á 6,00 €, 25 Personen Essen 6,50 Garantie”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Original vorliegenden Rechnungen verwiesen. Die Kosten je Teilnehmer betrugen zwischen 4 Euro und 7 Euro. Der Kläger buchte die Aufwendungen einschließlich der Saalmieten, soweit diese gesondert ausgewiesenen waren, ohne Vornahme einer Kürzung insgesamt als Veranstaltungskosten. Die Veranlagungen wurden zunächst erklärungsgemäß durchgeführt; die Bescheide ergingen nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung änderte das beklagte Finanzamt (FA) die Bescheide und folgte dabei der Auffassung der Prüferin, dass die vom Kläger als Veranstaltungskosten gebuchten Aufwendungen für die Bewirtung der Teilnehmer als Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs.5 S. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren und nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, weil der Kläger die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 7 EStG nicht erfüllt habe. Insbesondere habe er die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und es fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung sowie die Namen der teilnehmenden Personen.
Im anschließenden Einspruchsverfahren vertraten die Kläger die Ansicht, dass die Bewirtungen des Klägers keine kostenlosen Bewirtungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG seien, weil es sich nicht um Bewirtungsaufwendungen im klassischen Sinn handele, da die Teilnehmer der Veranstal...