Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger verpflichtet ist, die auf das Folgejahr entfallenden Prämienanteile für Gebäude-, Haftpflicht- und Kraftfahrzeugversicherungen in seiner Bilanz aktiv abzugrenzen.
Der Kläger ist Schlachtermeister. In den Bilanzen der Jahre 1970 bis 1974 – Bilanzen für frühere Jahre liegen dem Gericht nicht vor – wies der Kläger aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) von 1.200 DM für 1970 und jeweils 1.600 DM für die Jahre 1971 bis 1974 aus. Die Gewinne dieser Jahre betrugen laut Bilanz 81.599 DM, 103.210 DM, 115.275 DM, 73.455 DM und 140.837 DM. Die Bilanz per 31. Dezember 1975 mit einem Gewinn von 119.654 DM enthielt keinen aktiven RAP. In den Jahren 1976 und 1977 wies der Kläger ebenfalls keinen aktiven RAP aus.
Nach einer in der Zeit vom 1. bis 9. August 1977 beim Kläger für die Jahre 1973 bis 1975 vorgenommenen Betriebsprüfung führte der Prüfer in seinem Bericht vom 27. Oktober 1977 u.a. aus (Tz. 12):
Die auf den 31. Dezember 1975 festgestellten RAP für Versicherungsbeiträge von 1.950 DM sind nicht unerheblich und gemäß § 5 Abs. 3 EStG zu aktivieren.
Außerdem erhöhte er die „sonstigen Verbindlichkeiten” um 450 DM für anteilige Kraftfahrzeugsteuer für 1975, die erst Anfang 1976 bezahlt worden ist. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte dieser Auffassung setzte durch geänderten Bescheid vom 13. April 1978, bestätigt durch Einspruchsbescheid vom 5. April 1979, die Einkommensteuer des Klägers und seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau nach einem zu versteuernden Einkommensbetrag von 135.282 DM auf 52.124 DM fest.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger die Rückgängigmachung der Gewinnerhöhung um 1.950 DM begehrt. Er meint, die Grundsätze der richtigen Periodenabgrenzung dürften nicht übertrieben werden. Unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung der. Buchführung sei ein sofortiger Abzug der Versicherungsbeiträge zulässig, zumal die Ausgaben jährlich in etwa gleicher Höhe wiederkehrten. Die streitigen Beträge seien nur von untergeordneter Bedeutung. Auch die steuerliche Auswirkung sei nicht von Belang; die RAP betrügen nur rd. 1,5 v.H. vom Gesamtgewinn.
Außerdem habe der Prüfer fälschlich nur 450 DM Kraftfahrzeugsteuer als „sonstigen Verbindlichkeiten” eingestellt. Richtig sei die volle Jahressteuer einschließlich der Säumniszuschläge als Verbindlichkeit zu passivieren und der auf das Folgejahr entfallende Betrag als aktiver Rechnungsabgrenzung zu passivieren. Eine Saldierung dieser beiden Posten sei nicht zulässig. Selbst bei Saldierung belaufe sich die „sonstige Verbindlichkeit” auf 726 DM statt 450 DM.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheids vom 13. April 1978 und Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 5. Juli 1979 die Einkommensteuer nach einem um 1.950 DM niedrigeren Gewinn festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Einkommensteuer nach einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 129.699 DM festzusetzen.
Es stimmt dem Kläger insoweit zur als 726 DM rückständige Kraftfahrzeugsteuer als „sonstige Verbindlichkeit” zu berücksichtigen, der Gewinn demnach um 276 DM zu mindern ist. Im übrigen, so meint das FA, seien die streitigen Beträge nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als aktive RAP anzusetzen, da sie Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellten(§ 5 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –, § 152 Abs. 9 Nr. 1 des Aktiengesetzes – AktG –). Bei einer steuerlichen Auswirkung von rd. 1.000 DM einschließlich Gewerbesteuer könne der RAP nicht mehr als unwesentlich angesehen werden. Außerdem schwanke der Betrag, z.B. beim Wechsel eines Kraftfahrzeugs.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf deren Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen. Die Verteidiger haben auf mündlichen Verhandlung berichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Der Kläger ist wegen Geringfügigkeit der in Betracht kommenden Beträge nicht zur Abgrenzung verpflichtet.
Die streitigen Kosten gehören zu den sogenannten transitorischen Aktiva. Hierzu bestimmt § 152 Abs. 9 Nr. 1 AktG: Als RAP dürfen nur ausgewiesen werden auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nicht klar ersichtlich, ob es sich hierbei um ein Aktivierungswahlrecht (dürfen nur, aber brauchen nicht) oder um eim Aktivierungsgebot (dürfen nur und müssen dann auch) handelt. Nach Adler-Düring-Schmaltz (Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, § 152 Rdn 184) erfordern die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Erstellung einer Bilanz die richtige Zurechnung von Aufwand und Ertrag, so daß der Ausweis von RAP nicht in das Belieben des Bilanzierenden gestellt ist, sondern grundsätzlich eine Pflichtzum Ansatz von RAP besteht (ebenso Großkommentar zum Aktiengesetz Bd. II § 152 Anm. 89). Auf den Ansatz von RAP kann allerdings dort verzichtet werden, wo wegen der Geringfügigkeit der in Betracht kommenden Beträge eine Beeinträchtigung des in § 14...