rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldwerter Vorteil aus privater Kfz-Nutzung bei arbeitsvertraglichem Privatnutzungsverbot
Leitsatz (redaktionell)
- Kann ein Arbeitnehmer das ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, findet die 1-v. H.-Regelung Anwendung.
- Dafür, dass das überlassene Fahrzeug auch privat genutzt wird, gilt ein Anscheinsbeweis. Dieser ist nur dann widerlegt, wenn die private Nutzung durch ein Fahrtenbuch oder sonstige Umstände ausgeschlossen ist.
- Zur Widerlegung des Anscheinsbeweises der privaten Mitbenutzung muss – über das bloße Nutzungsverbot hinaus – durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht für private Fahrten genutzt hat.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger wegen Überlassung eines Firmenfahrzeuges ein Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 EStG zuzurechnen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Kläger das Fahrzeug auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte.
Der Kläger war von September 1998 bis Ende Oktober 2000 bei der Firma Z-Sanitärtechnik GmbH (im Folgenden Z-GmbH) als Gas-Wasser-Installateur-Meister angestellt. Er hielt zudem 1% der Anteile an der Firma Z-GmbH. Die Klägerin war Zahnarzthelferin und bezog von Mai 1999 bis Dezember 2000 steuerfreien Lohn aufgrund einer Tätigkeit in Hamburg. Der Arbeitgeber des Klägers stellte diesem einen PKW (Marke Polo; Neuanschaffungspreis ca. 29.000) zur Nutzung zur Verfügung. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Die Kläger verfügten über einen weiteren, ihnen gehörenden PKW, nämlich einen (viertürigen) Golf III. Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2000. Ende Oktober 2000 übergab er das Fahrzeug nebst Fahrzeugpapieren, Fahrzeugschlüsseln und sonstigen herauszugebenden Gegenständen an seinen früheren Arbeitgeber.
Zunächst veranlagte das Finanzamt den Kläger antragsgemäß ohne Ansatz eines Nutzungswertes für eine private PKW-Nutzung. Das Finanzamt änderte nach einer Lohnsteueraußenprüfung den Einkommensteuerbescheid gem. § 173 AO. Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe den PKW von der Firma Z-GmbH auch privat genutzt und setzte für die Privatnutzung einen geltwerten Vorteil in Höhe von 1% vom Listenpreis und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich 0,03% vom Listenpreis je Monat für 10 Monate (Januar – Oktober 2000) an, also insgesamt:
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1% x 29.000 DM = 290 DM; 290 DM x 10 = |
2.900 |
zzgl. |
0,03% x 29.000 DM = 8,70 DM; 8,70 DM x 10 Monate x 25 km = |
2.175 DM |
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Gesamt: |
5.075 DM |
Die Kläger sind der Auffassung, ein Nutzungsvorteil für den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Polo sei nicht anzusetzen. Der Kläger habe das Fahrzeug ausschließlich beruflich, nicht aber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder privat genutzt. Nach den mündlichen Abreden mit der Firma Z-GmbH sei eine private Nutzung ausgeschlossen gewesen. Der Polo sei zudem für eine private Nutzung - insbesondere aufgrund seiner geringen Größe, des Umbaus und der Ausstattung mit Werkzeugkisten - nicht geeignet gewesen. Im hinteren Bereich des Polos habe sich regelmäßig Werkzeug befunden. Hierfür seien die Rücksitze des Fahrzeugs zurückgeklappt gewesen. Auch die Klägerin habe das Fahrzeug nicht genutzt. Sie sei vielmehr mit der Bahn zu ihrer Arbeit nach Hamburg gefahren. Im Übrigen verdeutliche auch die Auseinandersetzung mit dem früheren Arbeitgeber, dass der Kläger kein Interesse an einer privaten Nutzung des PKW gehabt habe. Insbesondere habe der Kläger seinen früheren Arbeitgeber durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 27.10.2000 zur Abholung des - vor seiner Haustür stehenden -- PKW aufgefordert und gleichzeitig die Übergabe der Schlüssel, Fahrzeugpapiere und des ihm überlassenen Handys durch seinen Verfahrensbevollmächtigten angeboten.
Die Kläger beantragen,
den Änderungsbescheid vom 28. November 2002 in der Fassung der Einspruchentscheidung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, für die Privatfahren sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei ein Nutzungswert i.H.v. 1 Prozent des Listenpreises zuzüglich 0,03 Prozent des Listenpreises für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine private Nutzung des Fahrzeugs ausgeschlossen worden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der PKW auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wurde, durch Vernehmung der Zeugen Z, Y und O. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.02.2005 verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten (insbesondere Schriftsatz vom 28.03.2003, GA Bl. 1ff.; Schriftsatz vom 04.04.200...