vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 27/19)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Verpflegungsmehraufwands in Fällen ohne erste Tätigkeitsstätte innerhalb des neuen Reisekostenrechts
Leitsatz (redaktionell)
Kein Verpflegungsmehraufwand bei Seeleuten, die unentgeltlich von ihrem Arbeitgeber verpflegt werden.
Normenkette
EStG 2009 § 9 Abs. 4a Fassung: 2013-02-20, Abs. 4 Fassung: 2013-02-20, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten.
Der Kläger erzielte im Streitjahr (2014) als nautischer Offizier Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In der Zeit … war der Kläger … auf See tätig.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, in den o.g. Zeiten sei er an insgesamt 169 Tagen (48 Tage + 121 Tage) ganztägig von seiner Wohnung abwesend gewesen. Im Klageverfahren korrigierte er diese Berechnung mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 dahingehend, dass er … an insgesamt 206 Tagen (85 Tage + 121 Tage) ganztägig von seiner Wohnung abwesend gewesen sei.
An Bord der Schiffe stellte der Arbeitgeber dem Kläger unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung. In den Heuerabrechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten zunächst als steuerpflichtigen Sachbezug aus (7,60 € pro Tag). Dies korrigierte er mit geänderten Heuerabrechnungen vom 6. Januar 2015, in denen er den Sachbezug als steuerfrei behandelte.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 erklärte der Kläger Werbungskosten in Höhe von insgesamt … €, von denen 4.056 € (169 Tage x 24 €) auf Verpflegungsmehraufwendungen entfielen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 29. Dezember 2015 ließ der Beklagte lediglich die übrigen geltend gemachten Werbungskosten … zum Abzug zu. Zur Begründung gab er an, die Verpflegungsmehraufwendungen für Seereisen seien nach § 9 Abs. 4a Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu kürzen.
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger wie folgt: Eine Kürzung nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG setze ausdrücklich eine Tätigkeit außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers voraus. Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte sehe § 9 Abs. 4 a Satz 4 EStG eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG vor. Gleiches gelte aber nicht für die in § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG vorgesehene Kürzung, da in der letztgenannten Vorschrift Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte nicht erwähnt seien.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Im Streitfall seien dem Kläger schon keine ”tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen“ im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG entstanden, da er von seinem Arbeitgeber unentgeltlich verpflegt worden sei. Die steuerliche Behandlung durch den Beklagten entspreche einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Juni 2015 betreffend die Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt und der Fischerei (BStBl I 2015, 512) sowie Tz. 64 und 73 ff. eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Oktober 2014 (BStBl I 2014, 1412).
Die hiergegen eingelegte Klage begründet der Kläger wie folgt: Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2013 sei es für den Abzug von Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 EStG weder auf die konkrete Verpflegungssituation noch darauf angekommen, ob dem Kläger überhaupt Kosten für Verpflegung entstanden seien. Seeleute der Handelsmarine hätten nach § 97 Seearbeitsgesetz (SeeArbG) grundsätzlich Anspruch auf kostenlose Verpflegung. Der geldwerte Vorteil aus dieser unentgeltlichen Verpflegung werde den Seeleuten mit den sog. Sachbezugswerten als zusätzlicher Arbeitslohn zugerechnet und gelte insoweit durch die Seeleute als bezahlt. Hierzu verwies der Kläger auf einen gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2014 betreffend die Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt und der Fischerei (BStBl I 2014, 569). Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2013 sei der geldwerte Vorteil aus kostenloser Bordverpflegung mit den Sachbezugswerten als Arbeitslohn versteuert worden. Im Gegenzug hätten Seeleute die entsprechenden Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen können, was aufgrund der insoweit geltenden höheren Pauschalen zu einer Steuerentlastung geführt habe.
Nach dem o.g. Erlass vom 15. Juni 2015 sei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG eine Versteuerung von Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert vorzunehmen, der von dem Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswirtschaft festgesetzt worden sei. Ein Ansatz des Wertes einer Mahlzeit und damit die Besteuerung als Arbeitslohn unterbleibe dagegen nach diesem Erlass, wenn nach § 9 Abs. 4a Sa...