Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis von Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Die Feststellungslast für WK trifft grundsätzlich den Stpfl., da es sich insoweit um steuermindernde Tatsachen handelt.
- Ein Stpfl. kann keine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen, wenn er nicht vorträgt, an welchen Tagen er an welcher Arbeitsstätte tätig war.
- Macht ein Stpfl. geltend, Bücher allgemeinbildenden Inhalts aus beruflichen Gründen angeschafft zu haben, so ist für jedes Buch gesondert zu entscheiden, ob es für den Stpfl. ein Arbeitsmittel oder ein Gegenstand der Lebensführung ist; entscheidend ist die konkrete Funktion des Buchs im Einzelfall.
Normenkette
EStG §§ 9, 9a, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2000, 2003, 2004
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, in welchem Umfang der Kläger Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.
Der Kläger ist von Beruf Jurist und absolvierte nach eigenen Angaben – u. a. – im Jahr 1993 seinen juristischen Vorbereitungsdienst an einem Gericht in x. Im Zeitraum von 1995 bis März 2000 studierte er zudem an der Fernuniversität y in den Bereichen Politikwissenschaft sowie Betriebswirtschaftslehre und begann im Wintersemester 2000/2001 ein Studium an der Universität z im Studiengang Politische Wissenschaft. Ferner erzielte er in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und erhielt in den Jahren 2003 und 2004 krankheitsbedingte Lohnersatzleistungen.
Bereits im Jahr 1993 bezog der Kläger erstmals eine Mietwohnung in A. Bis heute zog der Kläger innerhalb A's zweimal um, und zwar zum 01.03.1996 in die Mietwohnung „…” und zum 01.02.2003 in die Mietwohnung „….”.
Mit notariellem Vertrag vom … erwarb der Kläger das Wohnungseigentum an der Wohnung in A zu einem Kaufpreis von … DM. Nach Ziffer 7 des notariellen Vertrages war die Wohnung nicht vermietet oder verpachtet.
Die Mutter des Klägers war bis einschließlich Dezember 2005 Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in B. Im Dezember 2005 veräußerte sie das Grundstück an den Kläger, lebt jedoch weiterhin dort. Der Kläger hielt sich in den Streitjahren – jedenfalls teilweise – ebenfalls in dem Haus in B auf.
Der Kläger legte für die Streitjahre seine Einkommensteuererklärungen bei dem Finanzamt A vor. Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 legte er eine Anlage V für das Objekt in A vor und erklärte Werbungskosten in Höhe von insgesamt … DM. Einnahmen erklärte er nicht. Für die Jahre 2001, 2003 und 2004 legte der Kläger jeweils keine Anlage V vor. Für alle Streitjahre reichte der Kläger eine Anlage N ein und erklärte jeweils umfangreiche Werbungskosten, die er jedoch teilweise nicht bezifferte, und verwies auf noch vorzulegende erläuternde Anlagen. …
Das Finanzamt A veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom … für das Jahr 2000, vom … für das Jahr 2003 und vom … für das Jahr 2004 und erkannte die erklärten Werbungskosten jeweils nicht in vollem Umfang an.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und begehrte im Wesentlichen die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten.
Während des Einspruchsverfahrens gab das Finanzamt A die Steuerakten einschließlich der noch offenen Verfahren zuständigkeitshalber an den Beklagten ab. Dieser wandte sich mit Schreiben vom … an den Kläger und bat um Mitteilung, ob er sich überwiegend in A oder in B aufhalte. Daraufhin teilte der Kläger mit, er sei mit Hauptwohnsitz in B (im Haus der Mutter) und mit Nebenwohnsitz in A gemeldet. Er halte sich in beiden Wohnungen auf und könne nicht sagen, an welchem Wohnort er überwiegend sei. Am … fand ein Gespräch zwischen den Beteiligten an Amtsstelle statt, um die örtliche Zuständigkeit zu klären. In dem Vermerk über das Gespräch ist u. a. ausgeführt: „Um das Gespräch abzukürzen stellte Frau S XIV … direkt die Frage, wo er zur Zeit seinen vorwiegenden Aufenthalt sehe. Antwort: B. Damit die Veranlagungen wieder aufgenommen und endlich abgeschlossen werden können, erklärten wir, dass wir diese Angaben akzeptieren würden. Damit ist das Finanzamt B für die Veranlagung zur Einkommensteuer örtlich zuständig.”
Der Beklagte erkannte mit dem Einspruchsbescheid vom … für das Jahr 2000 weitere Werbungskosten sowie Sonderausgaben an und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Für die Jahre 2003 und 2004 wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsbescheid jeweils vom … als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, die Einspruchsbescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte örtlich nicht zuständig gewesen sei. Er sei mit einem Zuständigkeitswechsel nicht einverstanden gewesen und die Sachbearbeiter des Finanzamtes A seien besser in den Fall eingearbeitet gewesen, so dass die Übernahme der Verfahren durch den Beklagten auch nicht sachdi...