Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft wegen unzulässiger Firmierung unter Angabe eines Gesellschafters trotz Widerrufs seiner Bestellung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nachträglich entfallen und die Gesellschaft nicht binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist gesetzmäßige Zustände herstellt. Als „anderer” Widerrufstatbestand i. S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG kommt u. a. die Verletzung der Vorschriften zur Firma der Steuerberatungsgesellschaft in Betracht, da auch damit eine der Voraussetzungen für die Anerkennung entfällt.
- Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen in der Firma der Steuerberatungsgesellschaft nicht weitergeführt werden, wenn das Ansehen des Berufs gefährdet ist, weil die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters als Steuerberater aufgrund Widerrufs erloschen ist.
- § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in den Fällen, in denen der aus einer Steuerberatungsgesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter aus dem Beruf ausgeschlossen wurde, seine Bestellung aufgrund Rücknahme oder Widerruf erloschen ist oder er sich dem Ausschluss oder dem Erlöschen seiner Bestellung durch Verzicht auf die Bestellung entzogen hat, die Namensfortführung unterbleiben muss, wenn andernfalls das Ansehen des Berufs gefährdet ist.
Normenkette
StBerG §§ 53, 55 Abs. 2; BOStB § 56 Abs. 2 S. 4
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.
Alleinige Gesellschafterin der in…gegründeten Klägerin, der X Steuerberatungsgesellschaft mbH, ist seit Februar 2006 die Steuerberaterin Y, die zugleich von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreite Geschäftsführerin der Klägerin ist. Weiterer Geschäftsführer der Klägerin ist der Dipl.-Kaufmann und Vereidigte Buchprüfer X. Dieser war bis September 2003 ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Mit notarieller Urkunde vom 18. September 2003 waren die Geschäftsanteile an der Klägerin zu einem Kaufpreis i.H.v... € an den Z. e.V., deren Vorsitzender X ist, übertragen worden. Eine Anzeige des Gesellschafterwechsels an die Steuerberaterkammer Niedersachsen unterblieb insoweit entgegen den Bestimmungen des § 49 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie des § 50 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB). Vielmehr hatte X als Geschäftsführer der Klägerin der beklagten Steuerberaterkammer Niedersachsen noch mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 14. Oktober 2004 mitgeteilt, dass keine Änderungen eingetreten seien. Auf die seitens der Steuerberaterkammer unter dem 20. Dezember 2005, 12. und 30. Januar 2006 erfolgten Anfragen, wer nunmehr die Voraussetzungen der Kapitalbindung nach § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StBerG erfülle, erfolgte mit Schreiben vom 13. Februar 2006 die Übersendung der notariellen Urkunde über die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Klägerin auf die Steuerberaterin Y, die neben Ihrer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin seit dem Jahr 2005 in A eine steuerberatende Einzelpraxis führt.
Der Steuerberater X, über dessen Vermögen unter dem 22. August 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und mit Beschluss vom 3. Mai 2004 eröffnet worden war, hatte mit Wirkung vom 1. November 2003 seine von ihm bis dahin in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betriebene Steuerberatungskanzlei auf die Klägerin übergeleitet, ohne dass diese hierfür eine Gegenleistung erbrachte. Den Mandantenstamm der Steuerberatungsgesellschaft veräußerte der Insolvenzverwalter im September 2004.
Nachdem die Bestellung des X zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls mit Bescheid vom 1. Juli 2004 widerrufen und seine Eintragung als Steuerberater im Berufsregister der Steuerberaterkammer Niedersachsen nach Rechtskraft dieser Entscheidung zum 30. September 2005 gelöscht worden war, wies die beklagte Steuerberaterkammer die Klägerin unter Bezugnahme auf § 56 Abs. 2 Satz 4 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (BOStB) darauf hin, dass Namen ausgeschiedener Gesellschafter in der Firma nicht weitergeführt werden dürften, wenn durch das Ausscheiden der Gesellschafter das Ansehen des Berufs gefährdet sei. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters aufgrund des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater erloschen sei. Die Klägerin erwiderte hierauf, dass sie bewusst die Bezeichnung der Firma beibehalten habe, da sie sich aufgrund des großen Bekanntheitsgrades dieses Namens geschäftliche Vorteile ausrechne.
Nachdem die Klägerin auch nach weitergehenden Auf...