Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfallwirtschaftsberater erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
- Ein Abfallwirtschaftsberater, dessen Arbeitsschwerpunkt nicht in der methodischen Ursachenforschung und -erkenntnis liegt, sondern in der Entwicklung von Lösungen für konkrete Problemstellungen, übt keine wissenschaftliche Tätigkeit aus.
- Der Beruf des Abfallberaters stellt keine ingenieurähnliche Tätigkeit dar, da ein solches Arbeitsspektrum nur den Teilbereich der Ingenieurtätigkeit abdeckt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als Umwelt- bzw. Abfallwirtschaftsberater freiberuflich oder gewerblich ist.
Der Kläger studierte Geologie/Paläontologie an der Universität B.…In den Jahren nach Abschluss seines Studiums war er zunächst im Bereich der Erdölexploration und in einem Projekt betreffend die Desertifikation in Mali tätig.
In den Jahren 1988/89 belegte er beim…einen Fortbildungslehrgang zum Abfallwirtschaftsberater. Danach war er erst leitender Angestellter in einem Ingenieurbüro in M, dann als Fachgruppenleiter Abfallwirtschaft Europa der W GmbH beschäftigt.
Im Jahre 1993 machte sich der Kläger selbständig und gründete das Büro für Umweltplanung in P. Im Streitjahr 1994 war er exklusiv mit der abfallwirtschaftlichen Betreuung eines Großprojekts in B befasst. Zum Inhalt dieser Tätigkeit wird auf einen vom Kläger verfassten Aufsatz (Bl. 33 ff Gewerbesteuerakte) verwiesen.
Den typischen Ablauf der Beratertätigkeit hat der Kläger wie folgt beschrieben: Vor dem Erwerb eines Standortes durch ein Unternehmen prüft der Kläger das Gelände mittels historischer Recherche und Begehung, um den Auftraggeber hinsichtlich möglicher Gebäude-, Boden- und Grundwasserschäden zu beraten. Für Bodenuntersuchungen werden dem Auftraggeber geeignete Unternehmen empfohlen und von diesen Angebote eingeholt und anschließend ausgewertet. Der Kläger erstellt einen Sanierungsplan, kalkuliert die belasteten Stoffe mengenmäßig und zeigt die kostengünstigsten Entsorgungs- und Verwertungswege auf. Dabei zeigt er dem Auftraggeber die Spielräume auf, die diesem hinsichtlich der Sanierung und Entsorgung der Schadstoffe verbleiben. Die Rückbau- und Sanierungsarbeiten werden anschließend vom Kläger überwacht und dabei Erfolgskontrollen durchgeführt.
Die Beratungen rechnet der Kläger nach der HOAI ab.
Der Gewinn des Klägers aus seiner Tätigkeit als Abfallberater betrug im Streitjahr 1994 154.702,- DM. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Tätigkeit als Abfallberater gewerblich sei und erließ mit Datum vom 25. September 1996 einen Gewerbesteuermessbescheid für 1994, in dem er einen Gewerbesteuermessbetrag von 2.935,- DM festsetzte. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Im Klageverfahren weist der Kläger darauf hin, dass zur Geologie neben der allgemeinen Geologie auch die angewandte Geologie gehöre. Diese sei ingenieuertechnisch ausgerichtet, zur ihr gehörten als Teilgebiete die Hydrogeologie, Morphologie, Pedologie, Sedimentologie, Stratigraphie, Strukturgeologie, Geographie sowie anorganische und organische Chemie, die wiederum Voraussetzung für den überwiegenden Tätigkeitsbereich des Umweltberaters im Bereich der Altlastenberatung darstellten wie etwa die Gebäude-, Boden- und Grundwassersanierung bzw. –sicherung, -beratung und –bewertung. Die Weiterbildung zum Abfallwirtschaftsberater stelle eine konsequente Fortführung der Berufsausbildung als Geologe dar, um auf diese Weise die Beratungsbasis für technische Problemstellungen in der Bauindustrie bei Deponiebau und –planung, Gebäuderückbau einschließlich Sanierungs- Entsorgungs- und Verwertungsmanagement zu verbreitern.
Bei der Altlastenerkundung liege der Wissensschwerpunkt auf dem Gebiet der Geologie, im Sanierungsfall auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft. Intensive Marktkenntnisse seien bei der Gebäude- und Grundstücksbewertung notwendig, da die Entsorgungs- und Verwertungskosten maßgeblichen Anteil an den Gesamtkosten eines Projekts hätten.
Der Kläger sei bei seiner Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich tätig geworden.
Der Kläger macht darauf aufmerksam, dass das inzwischen für ihn zuständige Finanzamt B sowie die IHK B ihn als Freiberufler ansehen.
Der Kläger beantragt,
den Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 25. September 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele.
Die Tätigkeit des Abfallwirtschafts- bzw. Umweltberaters gehöre nicht zu den in § 18 EStG genannten Katalogberufen. Es handele sich aber auch um keine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit. Erforderlich sei die Vergleichbarkeit der Tätigkeit in Theorie ...