Entscheidungsstichwort (Thema)
Erzielung gewerblicher Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung in einer Ferienwohnanlage – kein Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Abgrenzung zwischen der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünften aus VuV bei der Vermietung einer Ferienwohnung.
- Die Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht betr. VuV-Einkünfte bei der Vermietung von Ferienwohnungen kommen nicht zum Tragen, wenn mit der Ferienwohnung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
- Werden mit der Ferienwohnung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht zwingend erforderlich.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 21
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die steuerliche Einordnung einer Ferienwohnung (Fewo).
Die Kläger, ein Unternehmensberater und seine Ehefrau, erwarben im Jahre 1991 für 267.800 DM zu gleichen Teilen eine seinerzeit noch zu errichtende Fewo in der Ferienparkanlage F im gleichnamigen Luftkurort bei Cham in Bayern. Der Kauf wurde vollständig fremdfinanziert. Gleichzeitig mit dem Kauf schlossen sie mit der Firma…(HuP) in Bonn einen Vertrag über die Vermittlung von kurzfristigen Mietverträgen. Nach diesem Vertrag wurde HuP bevollmächtigt, die Wohnung – wie auch alle weiteren FeWo in der 67 Objekte umfassenden Anlage - zu bewerben und im Namen der Kläger an Feriengästen gegen Provision zu vermieten. Die Kläger, die sich in dem Vertrag als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer bezeichneten, verpflichteten sich, die Fewo entsprechend dem Standard der Gesamtanlage Ferienpark F auszustatten und in einem vermietungsfähigen Zustand zu erhalten. Bei Serviceleistungen wie End- und Zwischenreinigung war der Vermittler berechtigt, Verträge in eigenem Namen mit den Mietern abzuschließen. Ausweislich eines Prospektes des Vermittlers in den Akten des Beklagten verfügte die Ferienparkanlage über eine Rezeption mit Kiosk, Münzwaschmaschinen und –trockner, einen Babysitterdienst (gegen Gebühr), einen morgendlichen Brötchenservice, einen Grillwagenverleih und eine Informationszentrale. Bettwäsche wurde nicht vom Vermieter gestellt, sie konnte von den Gästen mitgebracht oder vor Ort vom Vermittler HuP gegen Entgelt „geliehen” werden. Nach den AGB der Ferienpark F betrug die Mindestaufenthaltsdauer der Mieter je nach Saison zwischen 2 und 7 Tagen. Eine Dauervermietung war nicht zulässig. Regelungen über eine Eigennutzung der Fewo enthielt der Vermittlungsvertrag nicht, in einem Prospekt der HuP wurde eine Eigennutzung jedoch als „leicht zu lösendes Problem” dargestellt. Neben der Vermittlungstätigkeit für die Kläger war die Firma HuP als Verwalter nach dem WEG für die Gemeinschaft der Erbbauberechtigten des Feriendorfes F tätig.
Die Fewo wurde wie geplant errichtet, von den Klägern ausgestattet und vom Vermittler zur Vermietung angeboten. Erste Mieteinnahmen wurden im Jahre 1993 erzielt. Die Gewinne aus der Vermietung ermittelten die Kläger durch Bestandsvergleich. Auf entsprechenden Antrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 1992 die Bildung einer Rücklage nach § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG). Die Rücklage wurde in der Bilanz des Jahres 1991 passiviert und im Folgejahr aufgelöst. Im selben Jahr nahm sie eine Sonderabschreibung nach § 3 Abs. 2 ZRFG in Höhe von 50 v. H. (136 TDM) in Anspruch.
Ausweislich der Bilanzen ermittelten die Kläger folgende Ergebnisse:
für 1991 |
- 118.838,00 DM |
für 1992 |
- 38.390,99 DM |
für 1993 |
- 43.077,26 DM |
für 1994 |
- 38.835,96 DM |
für 1995 |
- 32.636,74 DM |
für 1996 |
- 35.867,79 DM |
für 1997 |
- 28.733,20 DM |
für 1998 |
- 23.708,45 DM |
für 1999 |
- 25.516,53 DM |
für 2000 |
- 26.051,51 DM |
für 2001 |
- 21.636,61 DM |
für 2002 |
- 28.054,38 DM |
für 2003 |
- 28.274,24 DM |
Gesamtverlust |
- 489.621,66 DM |
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In einem für die Wohnungseigentümer erstellten Resümee aus dem Jahre 2004 über die ersten 13 Jahre des Ferienparks F kam der Vermittler HuP zu der Erkenntnis, dass sich die prospektierten Mieteinnahmen nicht wie erwartet entwickelt hätten. Es sei jedoch eine Aufwärtsentwicklung zu beobachten. Grundsätzlich bestehe auch eine Möglichkeit des Verkaufs der Fewo. Allerdings bewegten sich die Kaufpreise auf niedrigem Niveau und lägen nur bei etwa 80.000 €. Mit einem Anstieg des Niveaus sei zu rechnen, wenn nach 25 Jahren die touristische Bindung des Objektes wegfalle und die Fewo dann auch an Personen verkauft werden könne, die die Anlage dauerhaft bewohnten.
Der Beklagte stellte die Einkünfte aus der Anlage zunächst erklärungsgemäß gesondert und einheitlich als gewerbliche Verluste fest. Bis einschließlich 1994 sind die Feststellungen bestandskräftig. Ab 1995 veranlagte er die Feststellungen jedoch nur vorläufig gemäß § 165 AO. Im Anschluss an eine – abgekürzte – Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Kläger die Fewo nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Er änderte dar...